Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine USt-Freiheit von Verkäufen in Duty-free-Shops ohne Abnehmernachweis

 

Leitsatz (amtlich)

Keine USt-Freiheit von Verkäufen in Duty-free-Shops ohne Abnehmernachweis

 

Normenkette

UStG §§ 4, 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen V R 63/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verkäufen an Reisende in Duty-free-Shops.

Die Klägerin betreibt im Transitbereich deutscher Flughäfen Duty-free-Shops, in denen Reisende vor Flugantritt Gegenstände für den persönlichen Bedarf und Geschenke einkaufen können. Den Transitbereich erreichen die Reisenden nur mit gültigem Flugschein, nachdem sie sowohl die Kontrolle durch den Zoll als auch durch den Bundesgrenzschutz passiert haben. Die Verkaufsläden sind in zwei Bereiche unterteilt. In einem Bereich werden die sog. Duty-free-Waren, wie etwa Tabak, alkoholische Getränke, Kekse, Süßigkeiten oder Kosmetika angeboten, in einem anderen Teil höherwertige Waren, z.B. Uhren, Handtaschen oder Bekleidung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1996 wurde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund einer von dem damals zuständigen Finanzamt Hamburg-... ausgesprochenen Genehmigung seit dem 17.01.1972 Erleichterungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen in Anspruch genommen hatte. Demnach sollte es ausreichen, dass die Klägerin auf den Kassenbons den Namen, die Stadt und das Land des Käufers vermerkt, um sicherzustellen, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3a UStG handelt. Nur in den Verkaufsläden mit höherwertigem Warenangebot sollte darüber hinaus der Pass eingesehen werden, um neben dem Wohnort auch die Passnummer vermerken zu können. In allen Fällen wurde in die online geschaltete Registrierkasse anhand der Bordkarte oder des Flugtickets die Flugnummer eingegeben. Handelte es sich um einen innergemeinschaftlichen Flug, sperrte die Kasse die Ware umgehend für den steuerbefreiten Verkauf. Nachträglich verglich das zuständige Hauptzollamt die Verkaufsdaten mit den Flugplänen. Auf diese Weise erbrachte die Klägerin den vom Zoll geforderten Nachweis der Ausfuhr.

Die Abschaffung der Tax-Free-Regelung innerhalb der EG zum 01.07.1999 und die damit in Deutschland verbundene eingeschränkte Steuerfreiheit der Duty-free-Waren nur noch für Abnehmer mit Wohnort und Reiseziel im Drittausland (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3a UStG bzw. Art. 15 Nr. 2 der 6. MwSt-RiL) führte zu einem vom Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern herausgegebenen Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (v. 11.10.2000, BStBl. 2000 I, S. 1462). Dieses behandelt nicht speziell sog. Duty-free-Shops, sondern den "Export über den Ladentisch" durch Einzelhandelsunternehmen jeder Art im Inland. Unter 3.2 wird ausgeführt, dass der Einzelhandelsunternehmer sich durch Vorlage des Passes oder eines sonstigen Grenzübertrittspapiers des Käufers von dessen Eigenschaft als Drittlandskunde überzeugen soll.

Zum Ausfuhr- und Abnehmernachweis bei Verkäufen im Transitbereich von Flughäfen erging ein bundesweit abgestimmter Erlass (FinBeh Hamburg v. 14.9.2001, 53-S-7133-02/97, Bl. 56 USt-SA). Dieser sieht vor, dass Duty-free-Shop-Betreiber sowohl hinsichtlich der Duty-free-Waren als auch hinsichtlich der übrigen Waren durch Einsichtnahme in das Grenzübertrittspapier des drittländischen Abnehmers dessen ausländische Abnehmereigenschaft nachzuweisen haben. Auf dem Kassenzettel müssen danach die Nummer des Grenzübertrittspapiers, Name, Anschrift und Wohnort des Abnehmers (sog. Abnehmernachweis) sowie der Zielort der Reise und die Flugnummer (sog. Ausfuhrnachweis) vermerkt werden.

Diesen Erlass übersandte der Beklagte der Klägerin am 22.10.2001 und verschärfte entsprechend das Nachweisverfahren für die Klägerin. Die am 10.01.2002 beim Beklagten eingegangene Umsatzsteuervoranmeldung für November 2001 wies die Duty-free-Umsätze weiterhin sämtlich als steuerbefreite Umsätze aus. Im einzelnen handelte es sich dabei um Umsätze mit einem Steuersatz von 16 % in Höhe von ... Mio. und um Umsätze mit einem Steuersatz von 7 % in Höhe von ... Mio. Der Steuerberater der Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass die Klägerin nicht bereit sei, die nach dem Erlass erforderlichen Nachweise zu erbringen, die Verschärfung des Nachweises der ausländischen Abnehmereigenschaft sei rechtswidrig und praktisch undurchführbar.

Der Beklagte stellte daraufhin die vorgenannten Umsätze mit Vorauszahlungsbescheid für November 2001 vom 25.01.2002 sämtlich steuerpflichtig. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 11.02.2002 korrigierte er die steuerpflichtig gestellten Umsätze dahingehend, dass er die darin enthaltene Umsatzsteuer von 16 % bzw. 7 % aus der Bemessungsgrundlage herausrechnete. Gegen diese Bescheide richten sich die Einsprüche der Klägerin vom 01.02.2002 und vom 05.03.2002, die sie mit Schreiben vom 26.03.2002 begründete....

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