Rz. 32

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Im Fall eines i. g. Dreiecksgeschäfts i. S. d. § 25b Abs. 1 UStG wird die Steuer für die (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer von dem letzten Abnehmer geschuldet, wenn die in § 25b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStG genannten Voraussetzungen sämtlich (= kumulativ) erfüllt sind (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 6 UStAE).

 

Rz. 33

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben.

 

Rz. 34

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch die Übertragung der Steuerschuld wird der letzte Abnehmer Steuerschuldner für die vom ersten Abnehmer an ihn ausgeführte Lieferung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 UStG).

 

Rz. 35

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Unter folgenden Voraussetzungen wird die Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer auf diesen übertragen (so noch ausdrücklich Abschn. 276b Abs. 7 UStR 2000):

  • Der Lieferung ist ein i. g. Erwerb beim ersten Abnehmer vorausgegangen (§ 25b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Der erste Abnehmer ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG).
  • Der erste Abnehmer verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe USt-IdNr. Diese USt-IdNr. darf ihm nicht von einem der Mitgliedstaaten erteilt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG).
  • Der erste Abnehmer muss dem letzten Abnehmer eine Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 1a und Abs. 2 UStG erteilen, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • Der letzte Abnehmer muss eine USt-IdNr. des Mitgliedstaates verwenden, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 25b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

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