Allgemeines

 

(1) 1§ 25 b UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit drei beteiligten Unternehmern. 2Die Vereinfachung besteht darin, daß eine steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird. 3Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn die in § 25 b Abs. 1 UStG genannten Voraussetzungen (vgl. Absätze 2 bis 5) sämtlich erfüllt sind. 4Bei einem innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte (vgl. Abschnitt 31 a Abs. 1 bis 11) grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:

 

1.

eine innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Unternehmers in der Reihe (erster Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG),

 

2.

ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren Unternehmers in der Reihe (erster Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet (§ 3 d Satz 1 UStG),

 

3.

ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3 d Satz 2 UStG) und

 

4.

eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).

5Liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wird die Steuerschuld für die (Inlands-) Lieferung unter den Voraussetzungen des § 25 b Abs. 2 UStG von dem ersten Abnehmer auf den letzten Abnehmer übertragen. 6Im Fall der Übertragung der Steuerschuld gilt zugleich auch der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert (§ 25 b Abs. 3 UStG).

Begriff (§ 25 b Abs. 1 UStG)

 

(2) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, daß drei Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer und letzter Abnehmer) beteiligt sind, die über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2Sind an den Umsatzgeschäften mehr als drei Unternehmer beteiligt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. 3Der erste Abnehmer in dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer. 4Letzte Abnehmer sind auch Unternehmer, die nur steuerfreie - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende - Umsätze ausführen, sowie Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte. 5Voraussetzung ist, daß sie umsatzsteuerlich in dem Mitgliedstaat erfaßt sind, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet. 6Letzter Abnehmer kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt ist (§ 25 b Abs. 1 Satz 2 UStG).

 

(3) 1Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist, daß die beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind (§ 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2Hierfür reicht die tatsächliche Registrierung für Umsatzsteuerzwecke (Erteilung einer USt-IdNr.) aus. 3Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. 4Sind mehrere der beteiligten Unternehmer in demselben Mitgliedstaat registriert, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.

Beispiel:

1Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B 1. 2B 1 gibt die Bestellung weiter an den ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt befördert und sie dort an D übergibt. 3D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. 4B 1 tritt nicht unter seiner belgischen USt-IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf.

Rechnungsweg

B 2 → B 1 → D

Warenweg

5Die Voraussetzung des § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Niederlande) für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind und mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. 6Auf die Ansässigkeit von B 1 und B 2 in demselben Mitgliedstaat kommt es bei der Beurteilung nicht an.

 

(4) 1Weitere Voraussetzung ist das tatsächliche Gelangen des Gegenstandes der Lieferungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (§ 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). 2Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf § 3 Abs. 8 UStG auch dann erfüllt, wenn der erste Lieferer den Gegenstand zuvor in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. 3Gelangt der Gegenstand allerdi...

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