Rz. 29

Nach früherer Verwaltungsauffassung erstreckt sich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG in der Regel nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände. Dieser Auffassung der Finanzverwaltung trat der BFH allerdings in ständiger Rechtsprechung entgegen. Zuletzt entschied der BFH mit Urteil vom 11.11.2015, (Az: V R 37/14, DStR 2016, 403; kritisch hierzu Schmidt, NWB 2016, 607), dass die Überlassung von Inventar eines Pflegeheimes eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung darstellt, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht nur eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. hierzu auch BFH vom 20.08.2009, Az: V R 21/08, UR 2010, 263 und vom 08.08.2013, Az: V R 7/13; DStRE 2013, 28). Die Verwaltung hat sich dem nun mit BMF-Schreiben vom 08.12.2017 (BStBl. I 2017, 1664) angeschlossen und Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE entsprechend angepasst.

Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dagegen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig (vgl. Rz. 57 ff.), wobei der BFH in seiner Entscheidung vom 28.05.1998 (Az: V R 19/96, BStBl II 2010, 307) offen gelassen hat, ob die Vermietung einer Betriebsvorrichtung richtlinienkonform als unselbständige Nebenleistung in die Steuerfreiheit der "Hauptleistung" Grundstücksvermietung einbezogen werden müsste. Auch in seiner Entscheidung vom 17.12.2008 (Az: XI R 23/08, BStBl II 2010, 208) zur Vermietung einer Turnhalle samt Betriebsvorrichtungen, lies der BFH offen, ob die Vermietung des Turnhallengebäudes und der Betriebsvorrichtungen unter Berücksichtigung von § 4 Nr. 12 S. 2 UStG als zwei selbständige Leistungen zu qualifizieren sind. Die Entscheidung des EuGH vom 13.07.1989 (Rs. 173/88, Henriksen, UR 1991, 42, vgl. auch Rz. 30) wonach die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen dann nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken eng verbunden ist, legt entsprechendes auch für Betriebseinrichtungen nahe. Auch der BFH beanstandete in seinem Beschluss vom 07.05.2014 (Az: V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242) bei der Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune, die Annahme einer insgesamt steuerfreien Vermietungsleistung bei prägender Grundstücksüberlassung durch die Vorinstanz nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge