Rz. 57

Von der Steuerfreiheit ausgenommen ist schließlich auch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen). Dies gilt selbst dann, wenn die Betriebsvorrichtung wesentlicher Bestandteil des Gebäudes bzw. Grundstücks (vgl. Rn. 10) ist. Wird ein Gebäude nebst Betriebsvorrichtungen gegen einen einheitlichen Mietzins vermietet, muss folglich für die Umsatzbesteuerung die Überlassung der Betriebsvorrichtungen von der Vermietung des Gebäudes getrennt werden und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen mit dem auf sie entfallenden Teil des Mietentgelts der Umsatzsteuer unterworfen werden (vgl. BFH vom 30.06.1993, Az: XI R 62/90, BStBl II 1993, 808).

Fraglich ist, ob Betriebsvorrichtungen soweit sie unselbständige Nebenleistungen sind, in die Steuerfreiheit der "Hauptleistung" Grundstücksvermietung richtlinienkonform einbezogen ­wer­den müssten (vgl. Rn. 29). Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 18.01.2018 (Rs. C-463/16 – Stadion Amsterdam, UR 2018, 200), in der der EuGH u.a. ausführte, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf, stellt sich die Frage nunmehr mit Vehemenz (vgl. hierzu Nacke, NWB 2018, 2314; Nieskens, UR 2018, 181; Oldiges, DB 2018, 541).

 

Rz. 58

Der Begriff der Betriebsvorrichtung richtet sich – mangels bisheriger unionsrechtlicher Konkretisierung – nach dem Bewertungsrecht (Abschn. 4.12.10. S. 2 UStAE). Einzelheiten finden sich insbesondere im koordinierten Ländererlass vom 05.06.2013 (BStBl I 2013, 734).

Unter den Begriff der Betriebsvorrichtungen fallen demnach alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Dies können auch selbständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, wie z. B. Schornsteine, Öfen und Kanäle.

Betriebsvorrichtungen sind dabei aber zunächst von Gebäuden abzugrenzen. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann ein Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.

Ist das Bauwerk kein Gebäude, ist weiter zu prüfen, ob es sich um einen Gebäudebestandteil handelt. Gebäudebestandteile dienen der Benutzung ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb. Sie sind im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich. Räumlichkeiten (Materiallager, Schalträume) oder Verstärkungen des Bauwerks sind dabei stets dem Gebäude zuzurechnen. Bedienungsvorrichtungen (Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen) die der Bedienung und Wartung der Maschinen und Anlagen dienen, sind dagegen Betriebsvorrichtungen. Personenaufzüge dienen vorwiegend der Benutzung des Gebäudes; Lastenaufzüge sind dagegen Betriebsvorrichtungen.

Schließlich sind Betriebsvorrichtungen auch von den Außenanlagen abzugrenzen, was sich ebenfalls danach richtet, ob ein Bauwerk der Benutzung des Grundstücks dient (z. B. Einfriedungen, Be- und Entwässerungsanlagen, allgemeine Beleuchtung) oder in besonderer Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen (z. B. Gleisanlagen, Kräne, Beleuchtung zur Ausleuchtung eines Lagerplatzes).

 

Rz. 59

Das Vorliegen von Betriebsvorrichtungen spielt in der Praxis nach wie vor bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen eine Rolle, wenn diese nicht an Endverbraucher, sondern an unternehmerischen Betreiber überlassen werden (vgl. zu Sportanlagen ausführlich Rn. 37f.).

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