Rz. 30

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen eine selbständige Leistung oder eine unselbständige Nebenleistung zur Grundstücksvermietung ist.

Ist die Vermietung eines Stellplatzes eine selbständige Leistung, so ist sie nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG unabhängig von der Dauer der Nutzungsüberlassung zwingend steuerpflichtig (vgl. Rz. 53 ff.).

Ist die Stellplatzvermietung dagegen unselbständige Nebenleistung, teilt sie umsatzsteuerlich deren Schicksal. Ist die Hauptvermietung steuerfrei, wäre die Stellplatzvermietung als Nebenleistung unabhängig von § 4 Abs. 12 S. 2 UStG ebenfalls steuerfrei. Ist die Hauptvermietung dagegen steuerpflichtig, etwa bei kurzfristigen Beherbergungsumsätzen oder auf Grund zulässiger Option nach § 9 UStG, wäre die unselbständige Stellplatzvermietung bereits aus diesem Grunde steuerpflichtig.

Seitens der Finanzverwaltung wird sich der Problematik in Abschn. 4.12.2. Abs. 3 UStAE umfassend und mit Beispielen angenommen.

Demnach ist es für die Annahme einer Nebenleistung unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die Stellplatzvermietung zivilrechtlich in separaten Verträgen vereinbart werden (Abschn. 4.12.2. Abs. 3 S. 5 UStAE) oder die Verträge zu unterschiedlichen Zeiten geschlossen wurden (Abschn. 4.12.2. Abs. 3 S. 7 UStAE).

Maßgeblich für die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung ist vielmehr, dass

  1. die maßgeblichen Verträge von denselben Vertragspartnern geschlossen werden, vgl. Abschn. 4.12.2. Abs. 3 S. 6 i. V. m. Bsp. 1 bis 4 UStAE

    und

  2. zwischen dem Grundstück und dem Stellplatz ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist, vgl. Abschn. 4.12.2. Abs. 3 S. 8 und 9 i. V. m. Bsp. 5 bis 7 UStAE. Dies ist der Fall, wenn der Stellplatz Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet.

Der EuGH hat mit Urteil vom 13.07.1989 (Rs. 173/88, Henriksen, UR 1991, 42) die Annahme einer steuerfreien Vermietung von Fahrzeugstellplätzen, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind, eng verbunden ist, dem Grunde nach bestätigt. Der BFH folgte dem in seiner Entscheidung vom 21.06.2017 (Az: V R 3/17, UR 2018, 27 ff.).

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