Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Unternehmer (§ 15 Abs. 1 1. HS UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG ausübt. (Vgl. Kommentierung zu § 2 UStG).

 

Rz. 30

Stand: ??

Nach § 2a UStG werden sog. Fahrzeuglieferer wie Unternehmer behandelt und sind damit unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als Fahrzeuglieferer gelten Personen, die ein neues Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern und entweder den Unternehmerbegriff nach § 2 UStG nicht erfüllen (z. B. Privatpersonen) oder den Unternehmerbegriff zwar erfüllen, jedoch das neue Fahrzeug außerhalb ihres Unternehmens (z. B. Privatbereich) in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern. (Vgl. Kommentierung zu § 2a UStG).

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten gemäß § 2b UStG grundsätzlich nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Sie zählen daher grundsätzlich nicht zum vorsteuerabzugsberechtigten Personenkreis.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Führt die Behandlung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen oder übt die juristische Person des öffentlichen Rechts eine der in § 2b Abs. 4 UStG genannten Tätigkeiten aus (z. B. die Tätigkeit der Notare, die Abgabe von Brillen und Brillenteilen durch Selbstabgabestellen, die Leistungen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft), wird die Behandlung der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer aufgehoben. Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist in diesen Fällen Unternehmerin und zählt zum vorsteuerabzugsberechtigten Personenkreis. (§ 2b UStG gilt mit Wirkung zum 01.01.2016. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, konnten die Besteuerung nach der alten Rechtslage bis spätestens 31.12.2016 beantragen. Wurde der Antrag gestellt, gilt für die antragstellende juristische Person des öffentlichen Rechts die alte Rechtslage bis zum 31.12.2021; § 27 Abs. 22 UStG. Vgl. Kommentierung zu § 2b UStG sowie zur Behandlung nach der alten Rechtslage Kommentierung zu § 15 UStG Tz. 26 ff. 4. Aufl.).

 

Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sind Unternehmer und erfüllen damit zunächst den Begriff der Unternehmereigenschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG. Nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG wird die Anwendung des § 15 UStG jedoch ausgeschlossen. Der Ausschluss entspricht dem Grundgedanken des Allphasennettoumsatzsteuersystems. Kleinunternehmer müssen unter den in § 19 UStG genannten Voraussetzungen für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine Umsatzsteuer erheben. Folgerichtig kann ihnen für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen auch kein Vorsteuerabzug gewährt werden.

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmer haben jedoch die Möglichkeit auf die Behandlung als Kleinunternehmer zu verzichten (Option nach § 19 Abs. 2 UStG). Optieren Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, dann werden sie wie Regelunternehmer behandelt. D.h. sie haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. dazu BFH vom 24.07.2013, Az: XI R 31/12, BFH/NV 2014, 117 und Az: XI R 14/11, BFH/NV 2014, 114). Für Kleinunternehmer mit hohen Investitionen ist ein solcher Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung ratsam, wenn die Vorsteuerbeträge die USt-Schuld übersteigen. Der Unternehmer kann auf diese Weise ggf. einen Liquiditäts- und Zinsvorteil erreichen (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug in der Investitionsphase, Hess. FG vom 24.05.2002, Az: 6 V 4480/01, EFG 2002, 1267, BFH vom 08.03.2001, Az: V R 24/98, BB 2001, 870, EuGH vom 29.02.1996, Rs. C-110/94, BB 1996, 940; vom 08.06.2000, Rs. C-400/98, BB 2000, 2454). (Vgl. Kommentierung zu § 19 UStG).

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unternehmer bestimmter Berufsgruppen können unter den Voraussetzungen der §§ 69, 70 UStDV den Vorsteuerabzug in Höhe eines in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV festgesetzten Prozentsatzes des Umsatzes vornehmen. Insoweit ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG trotz Vorliegen der Unternehmereigenschaft ausgeschlossen. Ein darüberhinausgehender Vorsteuerabzug ist nur in den Grenzen des § 70 Abs. 2 UStDV möglich. Zu den in der Anlage aufgeführten Berufsgruppen werden einzelne Berufsgruppen aus den Bereichen des Handwerks, des Einzelhandels, der Freien Berufe sowie bestimmte sonstige Gewerbebetriebe aufgelistet (vgl. Kommentierung zu § 23 UStG).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG können anstelle der exakten Ermittlung der Vorsteuerbeträge eine Vorsteuerpauschalierung gem. § 23a UStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall belaufen sich die abzugsfähigen Vorsteu...

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