Literatur

Hilbertz, Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG, MBP 2008, 66.

Radeisen, Vorsteuerpauschalierung, LSW Gruppe 4/353, 1–8.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 23.1–23.4.

MwStSystRL: Art. 192, 281.

UStDV: §§ 66, 69–70.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm berechtigt das BMF, mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Berufsgruppen eine Vereinfachungsregelung hinsichtlich deren Besteuerung zu schaffen. Allerdings ist hierfür Bedingung, dass annähernd gleiche Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Gruppe vorliegen und die anwendenden Unternehmer nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme Abschlüsse zu fertigen. Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich bei Anwendung der Regelbesteuerung ergäbe. Dieser Ermächtigung ist das BMF mit den §§ 66, 69, 70 UStDV nachgekommen.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsatzsteuerpauschalierung wurde schon vor der Einführung des Mehrwertsteuersystems i. R. d. Durchschnittssätze praktiziert. Die Pauschalierung wurde vom UStG 1967 im Rahmen einer allgemeinen Durchschnittssatzbesteuerung und für die Landwirtschaft übernommen. Ursprünglich umfassten die Durchschnittssatzbesteuerung 18 Berufs- und Gewerbezweige. Gegenwärtig umfasst die Durchschnittssatzbesteuerung bis zu 87 Berufs- und Gewerbezweige.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Durchschnittssätze wurden in der Vergangenheit analog dem allgemeinen Steuersatz auch erhöhend angepasst. Die letzte materielle Änderung erfolgte durch das Steueränderungsgesetz vom 25.02.1992 mit Wirkung ab dem 01.01.1993. Damals wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssätze von 100.000 DM auf 120.000 DM angehoben. Durch das Euro-Glättungsgesetz (StEuglG) wurde die Umsatzgrenze auf 61.356 EUR umgerechnet.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vereinfachung der Voll- oder Teilpauschalierung kann von den begünstigten Berufs- und Gewerbezweigen dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 61.356 EUR nicht überschritten hat. Dabei wird der maßgebliche Umsatz nur nach den tatsächlich erzielten Umsätzen im entsprechenden Berufs- oder Gewerbezweig ohne Einfuhr, ohne innergemeinschaftlichen Erwerb und den in § 4 Nr. 8, 9a, 10 und 21 bezeichneten Umsätzen (§ 69 Abs. 2 UStDV) ermittelt.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsatzsteuerpauschalierung kann nur von den in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV aufgeführten Personen mit den dort genannten Berufs- oder Gewerbezweigen in Anspruch genommen werden. Für Personen anderer Berufs- oder Gewerbezweige (ausgenommen § 24 UStG – Landwirtschaft) ist eine Pauschalierung nicht möglich.

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Anwendung der Durchschnittssätze ist seit dem Bestehen des UStG 1967 möglich. Lediglich die Anzahl der begünstigten Berufs- und Gewerbezweige hat sich von damals 18 auf nunmehr 87 erhöht.

1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe ist in Art. 192, 281 MwStSystRL zu finden.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erleichterung bzw. die Entbindung von Aufzeichnungsvorschriften stellt eine Ausnahme von den allgemein gültigen Aufzeichnungsregeln des § 22 UStG dar.

2 Kommentierung

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Will ein Unternehmer die Durchschnittsätze in Anspruch nehmen, hat er die Umsatzgrenze des § 69 Abs. 3 UStDV zu beachten. Danach darf erden Umsatz aus den in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr i. H. v. 61.356 EUR nicht überschritten haben. Zudem darf er nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 23 Abs. 1 UStG; § 68 UStDV).

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Maßgebend ist der Umsatz aus den in der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige und nicht der Gesamtumsatz (§ 69 Abs. 2 UStDV). Wurde die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers im Vorjahr nicht während des ganzen Kj. ausgeübt, ist der Vorjahresumsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Insoweit gilt § 19 Abs. 3 S. 3 ff. UStG entsprechend. Sofern das Unternehmen im laufenden Jahr eröffnet, ist der voraussichtliche Jahresumsatz zu schätzen (Abschn. 23.1 Abs. 3 S.  3 UStAE). Der angenommene Jahresumsatz gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der tatsächliche Umsatz vom voraussichtlichen Umsatz abweicht. Sofern ein Unternehmer im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ein anderes Unternehmen übernimmt, muss der Übernehmer für die Berechnung des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres seinen Umsatz nicht mit dem des übernommenen Unternehmens zusammenrechnen, Abschn. 23.1 Abs. 3 S. 5 UStAE. Bei Anwendung der Pauschalierungsregelung nach § 23 UStG wird zwischen einer Vollpauschalierung (§ 70 Abs. 1 UStDV) und einer Teilpauschalierung (§ 70 Abs. 2 UStDV) unterschieden.

2.2 Höhe und Umfang der Durchschnittssätze

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Höhe der jeweils anwendbaren Durchschnittssätze ist aus der Anlage zu § 70 UStDV ersichtlich. Die Anlage ist ...

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