Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 15 UStG regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, die von ihm an andere Unternehmer entrichtete Umsatzsteuer oder z. B. die im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder dem Übergang der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) an Behörden entrichtete Umsatzsteuer, als Vorsteuer geltend machen kann.

§ 15 UStG regelt dabei

  • in den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des Vorsteuerabzug,
  • in Abs. 4 wie die Vorsteuerabzugsbeträge aufzuteilen sind, falls nur ein Teil der Vorsteuer geltend gemacht werden kann,
  • in Abs. 4a die Behandlung sog. Fahrzeuglieferer,
  • in Abs. 4b die Behandlung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich nach § 13b Abs. 5 Steuer schulden,
  • in Abs. 5 die Möglichkeit zur Schaffung bestimmter Vereinfachungen des Vorsteuerabzugs.
 

Rz. 27

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die systematische Prüffolge des Vorsteuerabzugs regeln § 15 Abs. 1 bis 3 UStG. § 15 Abs. 1 UStG legt hierbei zunächst fest, welche Vorsteuerbeträge dem Grunde nach abzugsfähig sind. Liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 UStG dem Grunde nach vor muss geprüft werden, ob einer der Ausschlusstatbestände der Abs. 1a, 1b oder des Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG erfüllt ist. Liegt ein Ausschlusstatbestand vor, führt dies zu einem Vorsteuerabzugsverbot.

 

Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grafische Darstellung des Vorsteuerabzugs:

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