Literatur

Mensch, Besteuerung als Kleinunternehmer, UR 2014, 472.

Eckert, Auslegung des Verzichts auf die Besteuerung als Kleinunternehmer, BBK 2013, 255.

Beyer, Die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer, BBK 2009, 479.

Schmittmann, Kriterien für die Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen, K&R 2012, 545.

Weimann, Differenzbesteuerung: Ermittlung der Kleinunternehmergrenze, astw.iww.de, Abruf-Nr. 187136.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 02.01.2012, Az: IV D 3 – S 7360/11/10001, BStBl I 2013, 481.

BMF vom 16.06.2009, Az: IV B 9 – S 7360/08/10001, BStBl I 2009, 755.

OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, USt-Kartei S 7360 Karte 1.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 100 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 19.1–19.5.

MwStSystRL: Art. 282 ff.

UStDV: § 65.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm regelt den Verzicht auf die Steuererhebung für Unternehmer, die gewisse Freigrenzen nicht überschreiten. Diese Unternehmer werden mit ihren Umsätzen nicht der USt unterworfen. Im Gegenzug erhalten sie auch keinen Vorsteuerabzug. Diese Vereinfachungsregelung für Kleinunternehmer gilt nur für inländische, nicht für ausländische Unternehmer (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Rechtsnorm ist auch dargelegt, wann und wie ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerschaft verzichten kann, wenn er beispielsweise aus Gründen des Vorsteuerabzugs die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen will.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Kleinunternehmerregelung war von Anfang an im UStG 1966 enthalten. Sinn und Zweck war und ist, kleine Unternehmen von den Formalien des Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystems zu entlasten.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In jüngster Zeit erfuhr diese Rechtsnorm fünf Änderungen:

  1. Durch Art. 14 Nr. 7 des StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die bisherigen Grenzbeträge mit Wirkung vom 01.01.2002 von bisher 100.000 DM in jetzt 50.000 EUR und bisher 32.500 DM in 16.620 EUR umgerechnet.
  2. Durch Art. 18 Nr. 12 Buchst. a und b des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde der Abs. 1 S. 3 m. W. v. 01.01.2002 neu gefasst. Die Neufassung stellt klar, dass auch der Kleinunternehmer die Steuer für die er nach § 13b UStG Steuerschuldner ist, abführen muss. Gleichzeitig wurde – aus redaktionellen Gründen – Satz 5 aufgehoben.
  3. Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung – Kleinunternehmerförderungsgesetz – vom 31.07.2003 (BGBl I 2003, 1550) wurde rückwirkend zum 01.01.2003 die Kleinunternehmergrenze von 16.620 EUR auf 17.500 EUR angehoben.
  4. Eine weitere Änderung erfuhr § 19 UStG mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710). Zunächst wurde § 19 Abs. 1 S. 3 UStG neu gefasst. Durch die zusätzliche Aufnahme des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG stellt die Neufassung klar, dass die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldete Steuer nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt; außerdem wird aufgrund der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 2 UStG das Zitat redaktionell angepasst. Ebenfalls redaktionell angepasst wurden die Zitate in § 19 Abs. 1 S. 4 UStG auf Grund der Neuregelung der §§ 14, 14a UStG (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003).
  5. Letzte Änderungen erfuhr § 19 UStG m. W. v. 01.07.2010 durch den Gesetzesentwurf vom 16.12.2009 zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Geändert wurde der Verweis in Abs. 1 S. 3 von § 13b Abs. 2 zu § 13b Abs. 5 aus redaktionellen Gründen.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Kleinunternehmerregelung kann von allen Unternehmern in Anspruch genommen werden, welche die einschlägigen Umsatzgrenzen nicht überschreiten und die ihren Sitz im Inland haben (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den Genuss der Kleinunternehmerregelung können alle Unternehmer kommen. Im Gesetz ist lediglich von Unternehmer, die im Inland ansässig sind, die Rede. Kleinunternehmer können natürliche oder juristische Personen sein.

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsnorm gilt mit Veränderungen seit dem 01.01.1967 und kann generell in der jeweiligen Fassung auf alle noch änderbaren Zeiträume angewandt werden (vgl. Rn. 3, 4).

1.3.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die ursprüngliche gemeinschaftsrechtliche Grundlage waren die Art. 24 Abs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a und b und Art. 28 Abs. 1 der 6. EG-RL (bis einschließlich 2006). Unionsrechtliche Grundlagen ab 2007 sind in Art. 282 ff. der MwStSystRL zu finden. Zudem besteht in § 65 UStDV eine spezielle Aufzeichnungsvorschrift.

2 Die einzelnen Tatbestände

2.1 Voraussetzungen für die Kleinunternehmerschaft

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Lag der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 EUR und wird er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten, erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung. Steuerliche Folge hiervon ist, dass die USt nicht erhoben wird. Allerdings kann der Unternehmer die Vor...

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