Rz. 75

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Während es in den Fällen des § 6 Abs. 1 UStG ausreicht, dass der ausländische Abnehmer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UStG erfüllt, mithin seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete hat, muss der Abnehmer im Bereich der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet (vgl. Abschn. 1.10 UStAE; zum Drittlandsgebiet zählen auch die deutsche Gemeinde Büsingen sowie die deutsche Insel Helgoland; BMF vom 15.03.2022, III C 3-S 7133/21/10001:001, BStBl I 2022, 352, Tz.1.3 und Anlage 1 unter 3.2) haben. Hat der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, greift die Steuerbefreiung dementsprechend nicht, da der Endverbrauch im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Lieferung erfüllt sein. Als Wohnort gilt der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit eine Wohnung hat und der als örtlicher Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (vgl. Abschn. 6.11 Abs. 11 UStAE und BMF vom 15.03.2022, III C 3-S 7133/21/10001:001, BStBl I 2022, 352, Tz. 1.2 mit Beispielen). Als maßgeblich in diesem Sinne gilt der Ort, der im Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier eingetragen ist. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

 

Rz. 76

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Als Abnehmer kommen insbesondere in Betracht Touristen sowie Kunden, die zur Tätigung von Einkäufen aus dem Drittlandsgebiet einreisen und Berufspendler mit Wohnort im Drittlandsgebiet. Über das Vorliegen der Abnehmereigenschaft i. S. d. § 6 Abs. 3a UStG muss ein Nachweis nach § 17 UStDV geführt werden. Zu Besonderheiten in Bezug auf Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich nach dem "Brexit" vgl. Rz. 169.

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