Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 6.11 Abs. 11 und Abs. 13 UStAE.

Für Lieferungen im nichtkommerziellen (privaten) Reiseverkehr ist bei der Lieferung an Abnehmer mit Wohnort in der Europäischen Union keine Steuerbefreiung möglich. Kommt der Leistungsempfänger aber aus dem Drittlandsgebiet und gelangt der Gegenstand der Lieferung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats der Lieferung auch in das Drittlandsgebiet, kann es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung[1] handeln.

Wichtig

Der liefernde Unternehmer muss nachweisen, dass der Abnehmer ein Abnehmer aus dem Drittlandsgebiet ist und dort seinen Wohnort[2] hat. Wohnort ist der zentrale Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Diese Voraussetzung wird regelmäßig durch die Grenzzollstelle[3] bestätigt. Die Finanzverwaltung hat die Bescheinigung und auch das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Rechtsstand Juli 2022[4] überarbeitet und neu herausgegeben.

Seit dem 1.1.2021 können auch Lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr an Abnehmer in Großbritannien – soweit der Gesamtwert der Lieferung 50 EUR übersteigt – steuerfrei erfolgen. Allerdings ergeben sich hier aufgrund des Sonderstatus von Nordirland Nachweisschwierigkeiten.

Wichtig

Nordirland hat aufgrund des Austrittsabkommens einen Sonderstatus. Bei Lieferungen (nicht allerdings bei sonstigen Leistungen) gelten für Nordirland weiterhin die besonderen Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarkts der Europäischen Union. Ein Abnehmer, der seinen Wohnort in Nordirland hat, ist danach kein Abnehmer aus dem Drittlandsgebiet, eine steuerfreie Ausfuhrlieferung im Rahmen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs kann deshalb nicht vorliegen.

Bei Leistungsempfängern, die ihren Wohnort in Großbritannien haben, ist bei dem Nachweis der Ansässigkeit über einen Reisepass darauf zu achten, dass in Reisepässen kein Wohnort angegeben ist – Reisepässe werden in gleicher Form sowohl für Personen aus dem Königreich Großbritannien als auch aus Nordirland ausgestellt. Die Finanzverwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein damit nicht der Nachweis eines Wohnorts in Großbritannien geführt werden kann.

Wichtig

In diesen Fällen kann aber nach Abschn. 6.11 Abs. 13 Nr. 8 UStAE der Nachweis des Wohnorts in Großbritannien (außerhalb Nordirlands) durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (jeweils nicht älter als 12 Monate) oder durch einen Aufenthaltstitel in einem anderen Drittstaat geführt werden. Die Grenzzollstelle kann unter diesen Voraussetzungen die Bestätigung in der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erteilen.

Konsequenzen für die Praxis

Eine Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn ein Abnehmer für nichtunternehmerische Zwecke Gegenstände im Inland erwirbt und diese dann in seinem Reisegepäck in das Drittlandsgebiet mitnimmt. Eine Steuerbefreiung ergibt sich aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Der Gegenstand der Lieferung gelangt aus dem Inland in das Drittlandsgebiet.
  • Der Abnehmer hat seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet (ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG[5]).
  • Der Gegenstand der Lieferung muss vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden.
  • Der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer übersteigt 50 EUR.
Wichtig

Damit eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in diesen Fällen vorliegen kann, müssen alle genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist buch- und belegmäßig nachzuweisen.

Die Finanzverwaltung hat zeitgleich auch das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Rechtsstand Juli 2022[6] überarbeitet und wendet dieses für alle Lieferungen an, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.

Die Besonderheiten im Nachweis der Eigenschaft als Abnehmer aus dem Drittlandsgebiet für Abnehmer mit einem Reisepass aus dem Königreich Großbritannien und Nordirland sind ebenfalls für alle Lieferungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.3.2022, III C 3 – S 7133/21/10001 :001, BStBl 2022 I S. 351

[3] Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).
[5] Freihäfen und der Küstenstreifen zwischen der jeweiligen Strandlinie und der Hoheitsgrenze.

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