Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als eine zentrale Definitionsvorschrift für die Bemessungsgrundlage sind die Verknüpfungen zu anderen Vorschriften insbesondere des Umsatzsteuerrechts naturgemäß zahlreich (zu weiteren Vorschriften bei speziellen Ausnahmeregelungen zur Bemessungsgrundlage vgl. Rn. 4). Hervorzuheben ist das Verhältnis zu § 12 UStG, da in diesem die Ausführungen zum Steuersatz erfolgen und zu § 4 UStG, da dort die überwiegende Anzahl der Steuerbefreiungen geregelt ist. Aus dem Wissen um diese drei Vorschriften ergibt sich letztlich der Zahlungsbetrag, den der Leistungsempfänger zu entrichten hat.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch der Entgeltbegriff in § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG ist identisch mit dem in § 10 Abs. 1 UStG (Kossack in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 18, Rn. 32 und FG Düsseldorf vom 21.09.2006, Az: 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576 zur Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins durch Vereinsbetreuer).

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eng ist zudem die Verknüpfung zu § 17 UStG, welcher die Vorschriften zur Änderung der Bemessungsgrundlage enthält sowie zu § 13 UStG für die Frage, für welchen Besteuerungszeitraum die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Umsatzsteuer zu ermitteln ist.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein besonderes Verhältnis ergibt sich zu dem gleichlautenden Begriff in § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Der dortige Begriff "Entgelt" bezeichnet lediglich, dass als eines der fünf dort genannten Tatbestandsmerkmale einer Leistung eine Gegenleistung gegenüberzustehen hat, sog. Leistungsaustausch (vgl. § 1 Rn. 12 ff.).

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Verhältnis zum EU-Recht nach der MwStSystRL/6. EG-RL gilt § 10 UStG grundsätzlich als harmonisiert. Allerdings ist der Ansatz beim Entgeltsbegriff zwischen UStG und MwStSystRL/6. EG-RL zunächst unterschiedlich. Nach § 10 Abs. 1 UStG definiert sich das Entgelt nach dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Nach Art. 73 MwStSystRL (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL) umfasst die Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende vom Abnehmer erhält. Im Rahmen des JStG 2018 soll eine sprachliche Angleichung erfolgen.

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das UStG knüpft zurzeit noch an den Betrag an, den der Abnehmer aufwendet, das EU-Recht an den Betrag, den der Leistende erhält. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich im Ergebnis dadurch auf, dass auch nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht letztlich nur das in die Bemessungsgrundlage eingeht, was dem Leistenden "zu Gute kommt" (vgl. Rn. 29 ff.).

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Einschätzung wird durch das Urteil des BFH vom 16.01.2003 (Az: V R 72/01, BStBl II 2003, 620) untermauert, in welchem dieser ausführt, maßgebend für die Höhe des Entgelts sei, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwende. Dem entspräche, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert werde, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH vom 30.11.1995, Az: V R 57/94, BStBl II 1996, 206; vom 28.09.2000, Az: V R 37/98, BFH/NV 2001, 491). Damit übereinstimmend sei nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. RL des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (RL 77/388/EWG = Art. 73 MwStSystRL) Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung sei die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH vom 16.03.2000, Az: V R 16/99, BStBl II 2000, 360).

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dennoch mögen in Einzelfällen die unterschiedlichen Ansätze zu nicht übereinstimmenden Ergebnissen führen.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Geklärt ist mittlerweile, dass § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG den Vorgaben der MwStSystRL entspricht (vgl. Rn. 120).

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