Rz. 120

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist beim Verwendungseigenverbrauch (§ 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG) eine Bemessungsgrundlage nach den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben zu finden, soweit diese Kosten ganz oder teilweise zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

Rz. 121

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Maßgeblich sind die Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung (Art. 75 MwStSystRL/Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL). Dazu zählen deshalb auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind. Die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge sind keine Ausgaben.

 

Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Berücksichtigt werden Aufwendungen des Unternehmers für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, aber auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz). D. h. für bewegliche Wirtschaftsgüter ist auf fünf Jahre, bei Grundstücken auf zehn Jahre zu verteilen (zur Frage, ob das dem Unionsrecht entspricht, vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2013, Az: 3 K 2285/10, nrkr, Az BFH: V R 21/13 sowie XI R 6/13). Allerdings ist bei einer kürzeren Verwendungsdauer § 15a Abs. 5 S. 2 UStG zu beachten, wonach eine kürzere Verwendungsdauer zu berücksichtigen ist. Nach Ablauf des jeweils nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf den Gegenstand selbst entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen; diese beschränkt sich dann lediglich auf die laufenden Ausgaben (vgl. dazu OFD Koblenz vom 04.11.2008, Az: S 7206, S 7300 A – St 44 5, UR 2009, 427). Betragen bei einem Gegenstand die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 EUR, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen.

 

Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die vorstehenden Grundsätze sind ab 01.07.2004 anzuwenden (BMF vom 13.04.2004, Az: IV B 7 – S 7206 – 3/04, BStBl I 2004, 468).

 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich der vor dem 01.07.2004 angeschafften Gegenstände ist es nach dem BMF-Schreiben vom 13.04.2004 (BStBl I 2004, 468) jedoch nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30.06.2004 bei der Berechnung der Kosten insoweit grundsätzlich von den bei der Ertragsteuer zugrunde gelegten Kosten ausgegangen wird. Dabei ist das bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verbrauchte Abschreibungsvolumen nicht auf den nach § 15a UStG maßgeblichen verbleibenden Berichtigungszeitraum zu verteilen. Der BFH verneinte mit Urteil vom 19.04.2007, Az: V R 56/04, BStBl II 2007, 676 eine Rechtsgrundlage für "Rückwirkung als Nichtbeanstandung". Der BFH verwarf damit die Ansicht der Finanzverwaltung, das BMF-Schreiben vom 13.04.2004 habe lediglich eine geänderte Auslegung der Bemessungsgrundlagenregelung eingeführt, die wie üblich auf alle noch offenen einschlägigen Fälle anwendbar sei. Der BFH beurteilte die Regelung vielmehr als materiell-rechtliche Änderung des bisher geltenden nationalen Rechts. Da der Gesetzgeber zudem nur eine Rückwirkung zum 01.07.2004 vorgesehen habe, sei damit eine durch die Verwaltung angenommene weitere Rückwirkung unvereinbar. Diese Auffassung wurde von der Verwaltung übernommen. Sie wendet das o. a. BMF-Schreiben insoweit nicht mehr an (BMF vom 10.08.2007, Az: IV A 5 S 7206/07/0003, BStBl I 2007, 690, vgl. auch OFD Koblenz vom 14.05.2008, Az: S 7206 A – St 44 4, UR 2008, 866).

 
Praxis-Beispiel

U hat zum 01.01.2003 ein Ferienhaus zum Kaufpreis von 100.000 EUR zzgl. USt und Grund und Boden erworben. U hat das Haus vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, da er dieses Haus als Ferienhaus jeweils kurzfristig steuerpflichtig vermieten will.

Lösung:

Die Kosten sind wie folgt zu verteilen:

 
Anschaffung 01.01.2003 100.000 EUR
Kosten 2003 (ertragsteuerliche AfA i. H. v. 2 %) 2.000 EUR
Kosten 2004 (bis 30.06.2004) 1.000 EUR
Kosten 2004 (ab 01.07.2004 gem. Abs. 2) 5.000 EUR
Kosten ab 2005 bis 2012 je 10.000 EUR
 

Rz. 125

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die gesetzliche Regelung war insbesondere bezüglich der Bemessungsgrundlage bei der Privatnutzung von Grundstücken nicht unumstritten. Mit Urteil vom 14.09.2006, Rs. C-72/05 (Hausgem. Wollny), BStBl II 2007, 32 hat der EuGH jedoch die gesetzliche Regelung als mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar erklärt.

 

Rz. 126

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nachdem der zehnjährige Berichtigungszeitraum eines für das im Jahr 1991 fertig gestellte Gebäude bereits abgelaufen war, wird in "Altfällen" dennoch eine Besteuerung der privaten Nutzung des Grundstücks vorgenommen, sofern jedoch noch keine vollständige Kompensation de...

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