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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 10 UStG bestimmt die Bemessungsgrundlage für die überwiegende Anzahl der steuerbaren Umsätze aus § 1 UStG. Lediglich für die Einfuhr enthält § 11 UStG die entsprechenden Bestimmungen. Daneben enthalten die § 25 Abs. 3 UStG (Reiseleistungen), § 25a UStG (Gebrauchtwaren) und § 25b Abs. 4 UStG (i. g. Dreiecksgeschäft) noch spezielle Ausnahmeregelungen zur Bemessungsgrundlage. Fraglich ist zurzeit, wie die Bemessungsgrundlage im Bereich des § 25a UStG (Differenzbesteuerung) zu bilden ist. Dem EuGH (Az. C-388/18) hat der BFH (Az. XI R 7/16) mit Vorabentscheidungsersuchen vom 07.02.2018 folgende Frage gestellt: "Ist in Fällen der Differenzbesteuerung die MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist?" Die Frage stellt sich für die Ermittlung der Gesamtumsatzgrenze für den Kleinunternehmer (17.500 EUR gem. § 19 Abs. 1 und 3 UStG). Sind die Einnahmen maßgeblich oder die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben?

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