Kosten für Prozess wegen Berufsunfähigkeitsrente absetzbar
Wird die Rentenzahlung verweigert, bleibt oft nur der Klageweg. Dann stellt sich die Frage, ob die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzbar sind.
Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10).
Nichtanwendungserlass und Gesetzesänderung
Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 20.12.2011) und eine rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderung initiiert.
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab 2013 nur noch in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F. sieht vor, dass Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Wenn Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind, heißt das nicht, dass sie steuerlich nicht abzugsfähig sind. Günstiger ist ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, weil in diesem Fall eine zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt wird. Dazu muss der Prozess aber mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Praxistipp: Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass genau dies der Fall ist, wenn vor Gericht mit der Versicherungsgesellschaft um die Gewährung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird (Niedersächsisches FG Urteil vom 24.07.2013 - 9 K 134/12, Revision nicht zugelassen). Da eine private Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern ist, können die Prozesskosten in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten aus Renteneinkünften abgesetzt werden.
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Die Grundsätze dieses Urteils gelten u. E. auch, wenn mit der Deutschen Rentenversicherung um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestritten wird. Derartige Renten unterliegen der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sodass auch in diesem Fall ein Abzug als – ggf. vorweggenommene – Werbungskosten gerechtfertigt ist.
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