Corona Sofort- und Überbrückungshilfen: Was tun bei fehlerhaften Anträgen?
Hintergrund
Unmittelbar nach Beginn der Corona-Pandemie und dem ersten vollständigen Lockdown ab dem 16.03.2020 hat die Politik auf die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen reagiert und verschiedene Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Die Hilfen erfolgten sowohl durch den Bund, die Länder, als auch durch die Gemeinden. Praktische Probleme ergaben sich u.a. dadurch, dass einerseits die Auszahlung an die betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch erfolgen sollte, andererseits die Voraussetzungen gerade am Anfang nicht ausreichend präzise formuliert waren. Dadurch kam es, neben weiteren Problemen bei der elektronischen Antragstellung, zu teils kurzfristigen Änderungen und Anpassungen. Hinzu kam weiter, dass die verschiedenen Hilfsprogramme nicht oder nur teilweise aufeinander abgestimmt waren, so dass zum Teil bis heute nicht immer klar ist, welche bereits gewährte Hilfe ggf. auf eine erneut beantragte Hilfe anzurechnen ist.
Bei der Beantragung und Gewährung von Hilfen standen und stehen besonders die Steuerberater im Fokus, da sie naturgemäß erster Ansprechpartner der betroffenen Unternehmen als deren Mandanten sind. Anfangs konnten die Mandanten die Anträge auf Soforthilfe zwar noch selbst stellen. Allerdings übertrugen die Mandanten dies allein schon wegen der im Antrag anzugebenden Zahlen oft auf den Steuerberater. Die Überbrückungshilfe als Nachfolgehilfe der Soforthilfe kann nun nur noch von einem Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer bzw. Rechtsanwalt) für den Mandanten beantragt werden (zum umfangreichen Prozedere für den Steuerberater siehe hier).
Dies wirft unweigerlich (auch) die Frage auf, welche Konsequenzen vor allem strafrechtlicher Art auf Mandanten und Steuerberater zukommen können, wenn Fehler bei der Antragstellung erfolgten und Hilfen ggf. zu Unrecht ausbezahlt wurden. Darüber will der nachfolgende Beitrag einen Überblick geben.
Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe
Bundeshilfen
Bereits Ende März 2020 wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Beihilferegelung vom 26.3.2020 unter dem Titel "Soforthilfen - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" geschaffen, sog. Corona-Soforthilfe. Gesetzlich verankert wurde dies im Ersten Nachtragshaushaltsgesetz vom 27.3.2020 (BGBl 2020 I S. 566; siehe dazu Jahn, NWB 2020, S. 1342 ff.).
In Umsetzung dieser Beihilferegelung haben Bund und Länder am 29.03.2020 die Verwaltungsvereinbarung "Soforthilfen - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte" unterschrieben. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung ist geregelt, welches Unternehmen wo einen Antrag stellen kann und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Die jeweiligen Landesministerien haben dazu eigene Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung erlassen (z. B. BayMBl. Nr. 175 v. 3.4.2020, S. 1 ff.).
Die Antragsfrist für die Soforthilfe ist am 31.05.2020 abgelaufen.
Nach Auslaufen der Soforthilfe wurde durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz vom 14.07.2020 (BGBl 2020 I S. 1669) ein weiteres Hilfeprogramm auf den Weg gebracht, die sog. Corona-Überbrückungshilfe I (siehe Jahn, NWB 2020, S. 2174 ff. u. 2370 ff.). Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juni bis August 2020.
Mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 wurde das Überbrückungshilfeprogramm verlängert, und zwar für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, Corona-Überbrückungshilfe II (siehe Jahn, NWB 2020, S. 3335 f.).
Mittlerweile wurde eine Corona-Überbrückungshilfe III auf den Weg gebracht, die den Zeitraum Januar bis Juni 2021 umfasst (mehr dazu).
Eine Übersicht über die für die Soforthilfe sowie auch die Überbrückungshilfen zuständigen Stellen findet sich hier.
Landeshilfen
Neben den Bundeshilfen haben die Länder zum Teil eigene Hilfsprogramme aufgelegt, so z.B. das Land Niedersach-sen durch die "Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten" (Nds. MBl. 2020 Nr. 15 v. 2.4.2020, S. 437 ff.).
Gemeindehilfen
Schließlich haben vielerorts auch Städte und Gemeinden Hilfsprogramme aufgelegt, so z.B. die Landeshauptstadt Hannover durch die "Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörige Freier Berufe in der Landeshauptstadt Hannover" ( Link zur Richtlinie).
Hinweis: Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Hilfen, auch hinsichtlich etwaiger Anrechnung, sind sehr verschieden ausgestaltet, so dass hierauf nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Es muss daher für jeden Einzelfall individuell geprüft und beurteilt werden, ob eine Antragsberechtigung vorliegt und auch sonst die weiteren Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind. |
Mittlerweile wurden in mehr als 2,3 Mio. Fällen Soforthilfen gewährt (Beyer, NWB 2020, S. 3262). Parallel dazu, so lässt es sich einschlägigen Presseberichten entnehmen, sind bundesweit inzwischen mehrere tausend strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wegen des Verdachts, Soforthilfen zu Unrecht beantragt bzw. gewährt bekommen zu haben.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Primär im Fokus der Ermittlungen steht der Tatbestand des Subventionsbetruges. Dies gilt für alle Hilfen, die im vorherigen Abschnitt angesprochen wurden, egal ob es sich um eine Bundes-, Landes- oder Gemeindehilfe handelt.
Ob die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs tatsächlich vorliegen, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Antrag
Für die Bewilligung der Soforthilfe bzw. des Überbrückungsgeldes ist ein Antrag erforderlich, der jeweils von der Bewilligungsstelle (Landesbanken) überwiegend in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird und auch auf elektronischem Weg auszufüllen und einzureichen ist. Zwar unterscheiden sich die Anträge im Detail. Gemeinsam ist den Anträgen jedoch, dass auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hingewiesen wird. Auch das vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Musterformular enthält einen solchen Hinweis auf § 264 StGB.
Beispiel Niedersachsen NBank: "Mir ist bekannt, dass alle in diesem Antrag (inkl. dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist."
Damit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges in Betracht kommt.
Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass es sich beim Subventionsbetrug im Gegensatz zum "normalen Betrug" nach § 263 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das weder eine Täuschung noch einen darauf basierenden Irrtum voraussetzt (Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, S. 373 [374]). Es kommt für eine Strafbarkeit also nicht darauf an, ob eine konkrete Gefahr durch Auszahlung einer Beihilfe tatsächlich verwirklicht wurde. Gleichwohl ist die praktische Anwendung nach den bisherigen Erfahrungen und Äußerungen in der Literatur alles andere als klar und eindeutig.
Veröffentlichte Rechtsprechungsentscheidungen existieren bisher soweit ersichtlich noch nicht, anhand derer eine Orientierung möglich wäre. Einzig vom Amtsgericht Magdeburg gibt es eine Pressemitteilung vom 16.11.2020 zu einem Verfahren wegen Subventionsbetrug, das aber wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Angeklagte habe eine laufende Pfändung im Antragsvordruck der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Soforthilfe nicht angegeben. Dies sei ein erheblicher Grund, welcher der Gewährung von Soforthilfe entgegenstünde. Der Antragsvordruck enthalte darauf aber, so das Amtsgericht, keinen Hinweis und der bloße Verweis auf § 3 SubvG sei nicht transparent genug.
Der Fall zeigt deutlich die Schwierigkeiten, vor denen die antragstellenden Unternehmen und Steuerberater in der Praxis stehen und auf die nachfolgend vertieft eingegangen wird.
Unrichtige oder unvollständige Angaben (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Da es sich beim Subventionsbetrug wie angesprochen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, reicht es für eine Strafbarkeit bereits aus, wenn gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Antragsteller = Unternehmer oder Steuerberater gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Antrag vom Subventionsgeber überhaupt zur Kenntnis genommen wird, sondern lediglich darauf, dass überhaupt ein Antrag gestellt wird (Trompke/Wortmann, COVuR 2020, S. 401 [402]).
Aus diesem Grund ist die Strafbarkeitsschwelle für Mandant und Steuerberater zunächst sehr niedrig, da bereits die bloße Antragstellung ausreicht. Allerdings muss es sich bei den Angaben zusätzlich um sog. subventionserhebliche Tatsachen handeln, worauf sogleich noch näher eingegangen wird.
Praxis-Tipp: Der Steuerberater sollte keinesfalls Angaben des Mandanten ungeprüft übernehmen bzw. auf bloßen Zuruf auf die Richtigkeit vertrauen. Auch sollte ein Antrag niemals ohne vorherige schriftliche Freigabe des Mandanten gestellt werden. |
Zweckwidrige Verwendung (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Neben dem Tatbestand der unrichtigen oder unvollständigen Angaben kann auch eine Strafbarkeit wegen zweckwidriger Verwendung nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen.
Zweckwidrigkeit i. S. des Gesetzes liegt vor, wenn die erhaltenen Hilfen nicht ausschließlich zur Beseitigung eines betrieblichen Liquiditätsengpasses verwendet werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nämlich die Verwendung für private Lebenshaltungskosten. Dies war anfangs anhand der "häufig gestellten Fragen" auf den Internetseiten der Ministerien und Landesbanken noch nicht unbedingt klar. Spätestens jedoch seit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft am 01.04.2020 ist diese Frage geklärt. Hier heißt es ausdrücklich, dass die Soforthilfe private Lebenshaltungskosten nicht abdeckt.
Hinweis: Für die Praxis stellt sich die Frage, inwieweit die Strafverfolgungsbehörden eine Verwendung auch für private Lebenshaltungskosten nachweisen können. Dies dürfte eher schwierig sein. Andererseits ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Rückfragen von Subventionsgebern gekommen, dass betriebliche Aufwendungen nachgewiesen werden sollen. Insoweit besteht durchaus ein Strafbarkeitsrisiko - auch wenn dieses vergleichsweise gering sein mag -, denn wenn die tatsächlichen betrieblichen Aufwendungen deutlich niedriger sind, als zunächst angegeben, besteht der Verdacht, dass (auch) private Aufwendungen bestritten wurden. |
Subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 9 StGB)
Als weiteres Tatbestandsmerkmal müssen über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. § 264 Abs. 9 StGB enthält dazu eine Legaldefinition, wonach subventionserhebliche Tatsachen solche sind,
- die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich be-zeichnet sind, oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Sub-vention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB: Ob eine Tatsache subventionserheblich i. S. des Gesetzes ist, hängt somit davon ab, ob es eine unmittelbare oder zumindest mittelbare Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Regelung gibt (siehe BGH Beschluss vom 22.08.2018 - 3 StR 449/17).
Mit Gesetz ist immer ein formelles oder materielles Gesetz gemeint, nicht hingegen Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder Richtlinien. Nach Rau/Sleiman (NZWiSt 2020, S. 373 [374]) liegen die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht vor, weil auch das Haushaltsgesetz keine Vergabevoraussetzungen für die Subvention enthalte.
Anders wird dies von Trompke/Wortmann (COVuR 2020, S. 401 [402]) beurteilt, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 SubvG eine hinreichende gesetzliche Grundlage sehen. Hiernach stehe der Bewilligungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, welche Umstände als subventionserheblich angesehen werden.
Diesen Ansatz verfolgen auch Schmuck/Hecken/Tümmler (NJOZ 2020, S. 673 [674 ff.]). Eine gesetzliche Grundlage nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 1 StGB liege zwar in Form der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" vor. Allerdings enthalte diese keine Regelungen zur Subventionserheblichkeit.
Die Autoren thematisieren sodann ausführlich am Beispiel der Regelungen in Rheinland-Pfalz eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Als gesetzliche Grundlage komme nach h. M. § 2 SubvG (bzw. die jeweiligen Landessubventionsgesetze) in Betracht. Voraussetzung sei hier aber, dass vor der Bewilligung diejenigen Tatsachen konkret zu bezeichnen seien, die als subventionserheblich anzusehen sind. Daran fehle es im Ergebnis für das Land Rheinland-Pfalz ("…die Verwaltungsvorschrift…vom 1.4.2020…entpuppe sich als bloßer Aprilscherz").
Zur Rechtslage in den Bundesländern bzgl. der Soforthilfe kommen Schmuck/Hecken/Tümmler zu folgender Einschätzung:
- Verwaltungsbestimmung, die den Voraussetzungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB nicht genügen sollen: Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Bremen, Brandenburg, Schleswig-Holstein.
- Verwaltungsbestimmungen, die den Anforderungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB genügen sollen: Hessen, Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen.
- Zu den Ländern Bayern und Berlin werden keine Aussagen getroffen.
Rau/Sleiman (NZWiSt 2020, S. 373 [374 ff.]) nehmen ebenfalls eine differenzierte Beurteilung vor. Im Ergebnis sei jedoch eine Strafbarkeit über § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB i. V. m. § 4 Abs. 1 SubvG anzunehmen, wenn unzutreffende Angaben über das Vorhandensein eines Betriebes, über fortlaufenden Finanzierungsaufwand oder über die Anzahl der Beschäftigten gemacht werden.
§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB: Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB lehnen Schmuck/Hecken/Tümmler (NJOZ 2020, S. 673 [676]) ab, weil es an einer gesetzlichen Regelung als Tatbestandsvoraussetzung fehle. Rau/Sleiman (NZWiSt 2020, S. 373 [375 f.]), freilich in ihrer Eigenschaft als Staatsanwälte, wollen dagegen (wieder) auf das Subventionsgesetz zurückgreifen und kommen so zu einer möglichen Strafbarkeit auch nach Nr. 2 der Vorschrift.
Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB lehnen Schmuck/Hecken/Tümmler (NJOZ 2020, S. 673 [676]) ab, weil es an einer gesetzlichen Regelung als Tatbestandsvoraussetzung fehle. Rau/Sleiman (NZWiSt 2020, S. 373 [375 f.]), freilich in ihrer Eigenschaft als Staatsanwälte, wollen dagegen (wieder) auf das Subventionsgesetz zurückgreifen und kommen so zu einer möglichen Strafbarkeit auch nach Nr. 2 der Vorschrift.
Stellungnahme: Zwar sprechen durchaus gute Argumente für die von Schmuck/Hecken/Tümmler vertretenen Auffassung. Allerdings lässt sich derzeit nicht seriös einschätzen, ob bzw. inwieweit auch die Strafverfolgungsbehörden dem folgen werden. Aus diesem Grund kann es allenfalls als Verteidigungsstrategie angesehen werden; darauf verlassen sollten sich Mandant und Steuerberater nicht.
Wichtig: Die vorherigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Antragsformulare für die Soforthilfe und können nicht auf die Anträge für die Überbrückungshilfe übertragen werden. Die Antragsformulare für die Überbrückungshilfe sind deutlich umfangreicher und enthalten nun auch bundeseinheitlich über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, zu dem der Zugang nur durch einen Steuerberater möglich ist, ein Erklärungsformular für den Antragsteller. Dort sind unter Punkt "2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen:" nachfolgend konkrete Tatsachen benannt, die subventionserheblich i. S. d. § 264 StGB sind. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 bzw. 2 StGB für die Überbrückungshilfe erfüllt. |
Leichtfertiger Subventionsbetrug
Nach § 264 Abs. 5 StGB kommt für den Subventionsbetrug auch eine leichtfertige Begehungsweise in Betracht. Leichtfertigkeit bedeutet einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, welcher grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht. In diesem Sinne handelt der Täter beim Subventionsbetrug leichtfertig, wenn er sich um die Voraussetzungen der Gewährung einer Subvention nicht oder nur sehr oberflächlich kümmert oder sich über die Frage der Vollständigkeit der Angaben keine ausreichenden Gedanken macht (siehe Fischer, StGB 67. Aufl. 2020, § 15 Rz. 20, § 264 Rz. 36 f.).
Es ist anzunehmen, dass auch die leichtfertige Begehungsweise in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden rücken wird, jedenfalls für eine Vielzahl an Fällen, in denen sich Vorsatz oder bedingter Vorsatz nur schwer nachweisen lässt. Andererseits kann es für die betroffenen Mandanten oder auch Steuerberater eine Verteidigungsstrategie sein, sich auf Leichtfertigkeit zu berufen.
Sowohl bei der Beantragung der Soforthilfe, als auch aktuell für die Überbrückungshilfen waren bzw. sind Prognoseentscheidungen zu treffen, die naturgemäß mit zum Teil größeren Unsicherheiten behaftet sind. So waren sowohl anfangs der Pandemie als auch im weiteren Verlauf die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für die jeweiligen Unternehmen nur schwer einzuschätzen. Bei vielen Betroffenen spielte gerade am Anfang sicherlich auch die Angst um die wirtschaftliche Existenz eine große Rolle, so dass Anträge vorschnell gestellt wurden. Dies dürfte auch dadurch begünstigt worden sein, dass die Politik (freilich in guter Absicht) recht offensiv angekündigt hat, es werde Milliardenhilfen schnell und unbürokratisch geben und niemand solle Angst um seine wirtschaftliche Existenz haben.
Eine vorschnelle oder auch unzutreffende Antragstellung wurde wohl auch dadurch begünstigt, dass die Hilfsprogramme nach dem Windhundprinzip ausgestaltet sind, d.h. "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Bei späterer oder verspäteter Antragstellung sahen sich die Betroffenen der Gefahr ausgesetzt, leer auszugehen. All diese Erwägungen sind im Rahmen der Beurteilung, ob ein leichtfertiges Handeln vorliegt, zu berücksichtigen.
Demgegenüber muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass eine Prognoseentscheidung nicht bedeutet, dass ein Antrag ins Blaue hinein gestellt werden darf. Insbesondere der Steuerberater muss auch aktuell bei der Antragstellung zur Überbrückungshilfe darauf achten und ggf. auf den Mandanten einwirken, dass die Beweggründe und Entscheidungsgrundlagen für die Prognose plausibel dargestellt werden können. Hierzu sind insbesondere das Zahlungsverhalten von Kunden sowie die Lieferbeziehungen in den Blick zu nehmen. Zahlungsausfälle und stornierte Aufträge oder Insolvenzen von Geschäftspartnern sind sehr wohl hinreichende Anhaltspunkte für eine (zunächst) negative Prognose, die Leichtfertigkeit ausschließt.
Praxis-Tipp: Die Grundlagen für die Prognoseentscheidung sollten zur Beweissicherung unbedingt schriftlich festgehalten werden, sei es auch nur in Form einer Besprechungs- bzw. Aktennotiz. Lediglich mündliche Aus-künfte oder vage Hoffnungen dürfen nicht Grundlage der Prognose sein! |
Weitere Straftatbestände
Falsche Eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB)
Zum Teil musste in den Antragsformularen an Eides Statt versichert werden, dass alle Angaben "nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu" gemacht wurden. Demzufolge kommt eine Strafbarkeit wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt gem. § 156 bzw. § 161 StGB (Fahrlässigkeit) in Betracht, wenn falsche Angaben gemacht wurden.
Mit Trompke/Wortmann (COVuR 2020, S. 401[405]) erscheint eine Strafbarkeit allerdings fraglich, denn für den Tatbestand ist eine zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständige Behörde erforderlich.
Die Antragstellung erfolgte jeweils über die Investitionsbanken der Länder. Die Investitionsbanken dürften keine Behörden i. d. S. sein, denn die Behördeneigenschaft muss nach § 27 VwVfG ausschließlich durch Gesetz oder Rechtsordnung verliehen werden. Soweit ersichtlich, ist das nicht geschehen. Eine Strafbarkeit der falschen Versicherung an Eides statt dürfte somit ausscheiden.
Betrug (§ 263 StGB)
Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist gegenüber dem Betrug nach § 263 StGB eine abschließende Sonderregelung. Allerdings ist durch die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 11.11.1998, 3 StR 101/98) anerkannt, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB dann (wieder) möglich ist, wenn die Voraussetzungen eines Subventionsbetruges nicht vorliegen. Aus diesem Grund kann also auch eine Betrugsstrafbarkeit infrage kommen.
Strafbarkeit des Steuerberaters
Der Steuerberater steht im Zusammenhang mit den verschiedenen Corona-Hilfen ungewollt, aber unweigerlich im Fokus (auch) des Strafrechts, da Anträge auf Überbrückungshilfe unmittelbar durch ihn und nicht vom Mandanten gestellt werden müssen.
Grundsätzlich kann sich der Steuerberater zunächst auf sog. berufstypisches neutrales Verhalten berufen, dass nicht strafbar ist, wenn er den Angaben seines Mandanten vertrauen durfte (siehe BGH, Urteil v. 22.1.2014, 5 StR 468/12; Beyer, NWB 2020, S. 3262 [3263] zu den Prüfungspflichten bei Corona-Soforthilfe).
Dies gilt dann nicht (mehr), wenn die Angaben des Mandanten erkennbar falsch oder nicht plausibel sind.
Praxis-Tipp: Ob Angaben des Mandanten falsch oder jedenfalls unplausibel sind, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Allein aus Gründen der Beweisvorsorge gilt auch hier, dass schriftlich dokumentiert werden sollte, was überhaupt Gegenstand des Beratungsauftrages ist und welche Unterlagen oder Informationen im Rahmen der Antragstellung mit dem Mandanten besprochen wurden (siehe Beyer, NWB 2020, S. 3262 [3263]). |
Für die Strafbarkeit des Steuerberaters ist im Übrigen danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Antrag für die Soforthilfe oder Überbrückungshilfe handelt.
Soforthilfe
Antragsteller für die Soforthilfe sind bzw. waren in vielen Fällen die Mandanten bzw. Unternehmer selbst. War danach der Steuerberater in den Vorgang der Antragstellung also nicht eingebunden, scheidet er als Täter oder Teilnehmer eines Subventionsbetruges aus.
Vielfach erfolgte die Antragstellung jedoch unter Mitwirkung des Steuerberaters. Zur Antragstellung mussten nämlich u.a. Angaben zu den Sach- und Finanzaufwendungen wie gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen usw. gemacht werden. Diese Angaben lassen sich der laufenden Buchführung entnehmen, die vom Steuerberater erstellt wurde. Aus diesem Grund kann auch der Steuerberater als Täter in Betracht kommen, denn für den Subventionsbetrug ist es ausreichend, dass für einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die für einen anderen vorteilhaft sind, so § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Hinweis: Zugunsten (auch) des Steuerberaters ist zu berücksichtigen, dass die genauen Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe zunächst vielfach unklar waren und diese auch mehrfach auf den Internetseiten der subventionsgebenden Stellen geändert wurden. Wirklich verlässliche Aussagen ließen sich gerade zu Anfang der Pandemie kaum treffen. Aus diesem Grund dürfte sich der erforderliche Eventualvorsatz in den allermeisten Fällen kaum oder nur schwer beweisen lassen, so dass ein Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Steuerberater regelmäßig ausscheiden dürfte. Hingegen ist eine leichtfertige Begehungsweise i. S. d. § 264 Abs. 5 StGB immer im Auge zu behalten, und sei es nur im Wege der Beihilfe. |
Überbrückungshilfe
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe ist nicht mehr durch den Mandanten selbst, sondern nur noch durch den Steuerberater vorzunehmen. Aus diesem Grund kommt auch der Steuerberater unmittelbar als Täter eines Subventionsbetruges in Betracht.
Allerdings gelten auch dazu die vorherigen Ausführungen: die Angaben, die im Antrag zu machen sind, muss der Mandant liefern, insbesondere was die Prognose betrifft. Sind die Angaben nicht augenscheinlich unzutreffend, darf sich der Steuerberater darauf verlassen.
Korrektur und Rückzahlung
Nachdem in den vorherigen Abschnitten die strafrechtlichen Risiken dargestellt wurden, stellt sich abschließend die Frage, was zu tun ist, wenn Fehler bei der Antragstellung bzw. nach Auszahlung der Hilfen bemerkt werden, um möglichst straffrei zu bleiben?
Strafbefreiung (§ 264 Abs. 6 StGB)
Zunächst bietet der Subventionsparagraf selbst eine Strafbefreiungsmöglichkeit. So enthält § 264 Abs. 6 StGB einen Strafaufhebungsgrund, wonach derjenige nicht bestraft wird, der
- freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird,
- der sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern, wenn die Subventi-on ohne Zutun des Täters nicht gewährt wird.
Für beide Tatbestandsvarianten gilt, dass nach erfolgter Auszahlung die Strafaufhebungsgründe nicht mehr greifen. Selbst wenn also freiwillig eine nachträgliche vollständige Rückzahlung erfolgt, bleibt es bei der Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug.
Für die Fälle der Soforthilfe dürften die Strafaufhebungsgründe deshalb kaum eine Rolle spielen, denn die Gelder wurden (von Ausnahmen abgesehen) überwiegend zügig ausbezahlt.
Für die Überbrückungshilfe sind dagegen für den aktuellen Förderzeitraum bis Dezember 2020 viele Anträge noch in der Bearbeitung und noch keine Auszahlungen erfolgt. Aus diesem Grund sollte in entsprechenden Fällen über eine Korrektur oder Antragsrücknahme nachgedacht werden, um (noch) Straffreiheit zu erlangen.
Straffreiheit aus anderen Gründen?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO oder tätige Reue nach §§ 314a, 320 StGB kommen vorliegend nicht in Betracht. Ebenso wird ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB keine praktische Relevanz haben, denn der Subventionsbetrug ist wie angesprochen bereits mit Zugang des Antrags verwirklicht (die Versuchsstrafbarkeit gilt nur für die Begehungsvariante des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB – zweckwidrige Verwendung).
Auch wenn die Möglichkeiten aus den dargestellten Gründen sehr begrenzt sind, eine Strafbarkeit zu vermeiden, falls der Antrag mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben einmal gestellt und die Hilfen ausgezahlt sind, sollte gleichwohl immer über eine freiwillige Rückzahlung nachgedacht werden. Die Rückzahlung dient nämlich der Schadenswiedergutmachung. Geschieht das dann auch noch freiwillig, ist das strafmildernd zu berücksichtigen.
Hinweis: Es dürfte sich in vielen Fällen gerade im Hinblick auf die angesprochene Prognoseentscheidung im Rahmen der Antragstellung argumentieren lassen, dass erst nach Antragstellung und Auszahlung bessere Erkenntnisse vorlagen (siehe Beyer, NWB 2020, S. 3262 [3263]). Dies kann, die Beweisbarkeit unterstellt, dann doch zur Straffreiheit führen, weil es am Eventualvorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit für die leichtfertige Begehungsweise fehlt. |
Für den Steuerberater ergibt sich allerdings eine zusätzliche Problematik dadurch, dass er dem Mandanten gegenüber an das Mandatsgeheimnis gebunden und verpflichtet ist, den Weisungen des Mandanten Folge zu leisten. Dies gilt auch für den Fall der Offenlegung von Straftaten und löst u. a. eine Schadenersatzpflicht aus (siehe BGH, Urteil v. 9.11.2017, IX ZR 270/16, Haufe Index 11406589, für den Fall, dass der Steuerberater ohne Zustimmung des Mandanten eine Selbstanzeige an das Finanzamt übermittelt). Insofern befindet sich der Steuerberater zugegeben in einem Dilemma, zumal in den hier interessierenden Fällen der Corona-Hilfen davon auszugehen ist, dass der Mandant nicht mehr rückzahlungsfähig ist (siehe Beyer, NWB 2020, S. 3262 [3264]). Insoweit hilft es auch nicht, das Mandat niederzulegen, denn das Mandatsgeheimnis gilt natürlich auch nach Mandatsende weiter!
Wichtig: Ohne Rücksprache und Abstimmung mit dem Mandanten darf auf keinen Fall eine Antragskorrektur vorgenommen werden. Auch darf der Steuerberater keine Rückfragen von Subventionsgebern beantworten, wenn er dies nicht vorher abgestimmt hat. |
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