(1) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 von der Verbrauchsteuer befreit sind, in einem Verfahren der Steueraussetzung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert, so ist eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen. In der Freistellungsbescheinigung anzugeben sind die Beschaffenheit und die Menge der zu liefernden verbrauchsteuerpflichtigen Waren, der Wert der Waren, die Identität des von der Verbrauchsteuer befreiten Empfängers sowie der Aufnahmemitgliedstaat, der die Befreiung bescheinigt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Freistellungsbescheinigung auch für andere Bereiche der indirekten Steuern verwenden, und um sicherzustellen, dass die Freistellungsbescheinigung mit den Voraussetzungen und Grenzen für die Gewährung von Steuerbefreiungen nach ihrem nationalen Recht vereinbar ist.

 

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der Freistellungsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

 

(4) Das in den Artikeln 20 bis 27 festgelegte Verfahren gilt nicht für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten Streitkräften, wenn diese einem Verfahren unterliegen, das unmittelbar auf dem Nordatlantikpakt beruht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass das in den Artikeln 20 bis 27 festgelegte Verfahren bei entsprechenden Beförderungen angewandt wird, die gänzlich in ihrem Hoheitsgebiet oder — aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — zwischen deren Hoheitsgebieten stattfinden.

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