(1) Kann in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv, nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 16 Absatz 4 die Eingangsmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 bei Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht innerhalb der in letztgenanntem Artikel niedergelegten Fristen vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen — ein Papierdokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.

Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung vom Empfänger über das EDV-gestützte System gemäß Artikel 24 Absatz 1 kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, die diese wiederum an den Versender weiterleiten oder für den Versender aufbewahren. Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vor. Artikel 24 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

(2) Kann in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder v die Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 oder die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5, dass die Waren nicht länger aus dem Gebiet der Union verbracht werden, bei Beendigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zur Verfügung steht oder — in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fall — die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren noch nicht durchgeführt worden sind, so übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ein Dokument, das dieselben Angaben wie die Ausfuhrmeldung oder wie die Mitteilung enthält und bestätigt, dass die Beförderung beendet ist oder dass die Waren nicht aus dem Gebiet der Union verbracht werden; dies gilt außer in dem Fall, dass die Ausfuhrmeldung oder die Mitteilung über das EDV-gestützte System kurzfristig erstellt werden kann, oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem Versender eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 oder bewahren sie für den Versender auf.

Sobald das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat wieder verfügbar ist oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 oder die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5. Artikel 25 Absatz 3 gilt sinngemäß.

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