(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 20 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,

 

a)

den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2;

 

b)

der Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann vom Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — wenn der Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.

 

(2) Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 vor.

Sobald die in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 3 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 1 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.

 

(3) Der Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in seinen Büchern auf.

 

(4) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7 ändern oder die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 23 aufteilen, und er teilt diese Informationen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats mit, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet der Versender die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, bevor die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung vorgenommen wird. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.

 

(5) Ist das EDV-gestützte System in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar, so legt der Versender dem Anmelder eine Kopie des Ausfalldokuments gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vor.

Der Anmelder legt den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Kopie dieses Ausfalldokuments vor, dessen Inhalt den in der Ausfuhranmeldung angemeldeten verbrauchsteuerpflichtigen Waren entspricht, oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments.

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