A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt verbindlich die Zusammensetzung des nach § 63 BewG beim Bundesministerium der Finanzen zu bildenden Bewertungsbeirates. Es lässt insbesondere in Bezug auf die Beteiligung der Ministerien und den jeweiligen Vorsitz keine größeren Spielräume zu und trägt damit zu einem weitgehend reibungslosen Verfahren bei der Bildung des Bewertungsbeirates bei.

 

Rz. 2– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

B. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 BewG ist durch das BewÄndG 1965[2] in das Gesetz eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 2 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirats[3], enthält jedoch auch neue Komponenten. Das Bewertungsgesetz wurde insgesamt am 1.2.1991 neu bekannt gemacht.[4]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] In der Folgezeit erfolgten mehrere Änderungen. So wurden durch Art. 14 des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes 1993[6] die Absätze 1 und 3 der Vorschrift geändert. Dabei wurde die Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nicht mehr nur auf die Mitwirkung bei der Berufung der Mitglieder beschränkt, sondern durch die Vertretung in allen Abteilungen und Unterabteilungen durch einen Beamten erweitert.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Eine weitere Änderung des Abs. 3 wurde durch das JStG 1996[8] vorgenommen und dabei das Verfahren zur Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Bewertungsbeirates nochmals vereinfacht. Die Beteiligung des Bundesrates wurde beseitigt und durch ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht der obersten Finanzbehörden der Länder ersetzt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Weitere Änderungen der Vorschrift sind durch Zuständigkeitsanpassungsverordnungen[10] erfolgt. Hierbei handelt es sich aber ausschließlich um redaktionelle Änderungen, die den Regelungsinhalt der Vorschrift nicht berühren und im Regelfall nur eine geänderte Ressortverteilung in den Bundesministerien für das BewG übernehmen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[12], verliert auch § 64 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[13] Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] BewÄndG v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[3] Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates v. 28.9.1950, BGBl. I 1950, 682.
[4] BGBl. I 1991, 230 = BStBl. I 1991, 168.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993 v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[8] JStG 1996 v. 11.10.1995, BGBl. I 1995, 1250 = BStBl. I 1995, 438.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[10] Zuletzt durch Art. 231 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015, BGBl. I 2015, 1474.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[12] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[13] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

C. Vorsitz in den Abteilungen

 

Rz. 11

[Autor/Stand] In jeder Abteilung und Unterabteilung des Bewertungsbeirats führt der Beamte des Bundesministeriums der Finanzen den Vorsitz. Das ist regelmäßig der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Referent. Eine abweichende Bestimmung des Vorsitzenden ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

D. Stärke der Abteilungen

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Der Bewertungsbeirat gliedert sich in mehrere Abteilungen (s. dazu § 63 BewG Rz. 8 ff.) mit unterschiedlichen Stärken, wobei jeweils ein Beamter des Bundesministers der Finanzen und ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft geborenes Mitglied ist. In die landwirtschaftliche Abteilung und in die forstwirtschaftliche Abteilung werden darüber hinaus acht weitere Mitglieder berufen, so dass sich im Regelfall eine Abteilungsstärke von jeweils zehn Mitgliedern ergibt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 16

[Autor/Stand] In die Weinbauabteilung sind neben den geborenen Mitgliedern sechs weitere Mitglieder zu berufen, so da...

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