Rz. 8

[Autor/Stand] Der aktuelle Bewertungsbeirat gliedert sich in vier Hauptabteilungen. Dabei handelt es sich um eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Abteilung für Weinbau sowie eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung wiederum hat drei Unterabteilungen für die Bereiche Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Unter Geltung des BewG 1934 hatte der Bewertungsbeirat nur drei Hauptabteilungen. Dabei handelte es sich um eine landwirtschaftliche Abteilung[3], eine forstwirtschaftliche Abteilung[4] und eine weinbauliche Abteilung[5]. Mit dem Gesetz zur Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates[6] wurde erstmals auch die Gartenbauabteilung eingeführt. Eine in 1950 auf Anregung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen[7] zur Koordinierung der Arbeiten des Bewertungsbeirates gebildete Hauptabteilung ist zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden. Deren Aufgaben werden jetzt durch das Bundesministerium der Finanzen erfüllt, das grundsätzlich auch den Vorsitzenden in jeder Abteilung und Unterabteilung des Bewertungsbeirates stellt (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG i.V.m. § 66 BewG).

 

Rz. 10– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] § 41 BewG 1934.
[4] § 46 BewG 1934.
[5] § 47 Abs. 5 BewG 1934.
[6] Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates v. 28.5.1950, BGBl I 1950, 682.
[7] BT-Drucksache 1158 der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages 1949.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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