Schrifttum:

Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 249 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Aufzählung der verschiedenen Grundstücksarten und deren Definition sowie erstmalig für die Bewertung zu Grundsteuerzwecken die Bestimmung des Wohnungsbegriffs. Die Vorschrift des § 249 BewG entspricht in Teilen dem § 75 BewG zur Einheitsbewertung sowie dem § 181 BewG zur Grundbesitzbewertung. Sie ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die Aufzählung der acht Grundstücksarten, zwischen denen bei der Bewertung der bebauten Grundstücke unterschieden wird.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Abs. 2 bis 9 enthalten die Definitionen zu den Grundstücksarten Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Durch Abs. 10 der Norm werden schließlich der Wohnungsbegriff und die Voraussetzungen für die Annahme einer Wohnung gesetzlich definiert.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[2] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Der Entscheidung des BVerfG waren drei Vorlagebeschlüsse des BFH und zwei eingelegte Verfassungsbeschwerden vorausgegangen.[3]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Das BVerfG hat in seine o.g. Entscheidung eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Allerdings hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber fristgerecht nachgekommen. Wäre der Gesetzgeber der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, hätte ab dem 1.1.2020 die Grundsteuer nicht mehr auf Basis der Einheitsbewertung vom 1.1.1964 erhoben werden dürfen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der Bundestag hat am 18.10.2019[6] und der Bundesrat am 8.11.2019[7] das Gesetzespaket zur Grundsteuer-Reform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") – verabschiedet[8]. Die drei Gesetze sind am 20.11., 2.12. und 5.12.2019 im BGBl. verkündet worden[9]. Damit wird die Grundsteuerreform wie geplant in Kraft treten können, so dass die Gemeinden die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nach neuen Regeln erheben werden.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Unabhängig davon, dass die Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 auf Basis von Grundsteuerwerten erhoben wird, sind die Grundsteuerwerte gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. § 249 BewG findet damit erstmals auf den 1.1.2022 Anwendung.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[3] Az.: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 sowie 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[6] BT-Drucks. 499/19, 500/19 und 503/19.
[7] BR-Drucks. 499/19 (Beschluss), 500/19 (Beschluss) und 503/19 (Beschluss).
[8] BT-Drucks. 499/19, 500/19 und 503/19.
[9] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546; Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, Gesetz zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

III. Rechtsprechung zum Bundesmodell

1. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nac...

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