A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Der am Beginn des durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[2] neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes ("Besondere Bewertungsvorschriften") eingefügten VII. Abschnitts stehende § 218 BewG besteht lediglich aus drei Sätzen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 218 Satz 1 BewG statuiert die beiden (für die Bewertung zu Zwecken der Grundsteuer) in Betracht kommenden Vermögensarten.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die § 218 Sätze 2 und 3 BewG enthalten in Bezug auf die (keiner eigenständigen Vermögensart angehörenden) Betriebsgrundstücke sowohl Zuordnungs- als auch Bewertungsregelungen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die dort normierten Zuordnungsregeln bestimmen in ihrem systematischen Kontext mit § 218 Satz 1 BewG, dass die Betriebsgrundstücke entweder in die erste ("land- und forstwirtschaftliches Vermögen") oder in die zweite ("Grundvermögen") der abschließend (enumerativ) aufgeführten beiden Vermögensarten einzuordnen sind (näher zu diesen Zuordnungsnormen unten, Rz. 46 f.).

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die in den Sätzen 2 und 3 des § 218 BewG darüber hinaus getroffenen Bewertungsregeln ordnen an, dass für die Bewertung der Betriebsgrundstücke im Hinblick auf das stets zu beachtende Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) dieselben Maßstäbe anzulegen sind, wie sie für solchen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Grundvermögen zugehörigen Grundbesitz gelten, der kein Betriebsgrundstück darstellt (näher zu diesen Bewertungsanordnungen unten, Rz. 50 f.).

 

Rz. 6– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

II. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

1. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 218 BewG und der durch ihn eingeleitete gesamte, neu in den Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes eingefügte VII. Abschnitt beschränken sich auf die Bewertung des inländischen Grundbesitzes und der inländischen Teile des sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckenden und eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes (vgl. § 231 Abs. 1 BewG) für Zwecke der Grundsteuer.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und dessen im Ausland gelegener Teile erfolgt nicht nach dem VII. Abschnitt im Zweiten Teil des BewG (§§ 218 bis 266 BewG), sondern gemäß § 31 Abs. 1 BewG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG, insb. nach deren § 9 BewG.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und dessen im Ausland gelegener Teile spielt indessen im Rahmen des hier in Rede stehenden VII. Abschnitts des II. Teil des BewG ohnehin keine Rolle, weil es in diesem Abschnitt allein um die Bewertung desjenigen Grundbesitzes geht, welcher der inländischen Grundsteuer unterliegt. Letzteres trifft ausschließlich für solchen Grundbesitz zu, der in einem inländischen Gemeindegebiet oder – in Ermangelung eines solchen – jedenfalls im Inland belegen ist (vgl. § 2 i.V.m. § 1 GrStG).[4]

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[4] Vgl. auch Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht23, § 16 Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

2. Zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Der durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] neu eingefügte VII. Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 218 bis 266 BewG) ist zwar schon am Tag der Verkündung, d.h. am 3.12.2019, in Kraft getreten[3]. Er ist aber erst ab dem für das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht maßgeblichen ersten Hauptfeststellungszeitpunkt auf den 1.1.2022 (vgl. § 266 Abs. 1 BewG i.d.F. des GrStRefG vom 26.11.2019[4]) anzuwenden. Der festgestellte Wert wird der Bemessung der Grundsteuer erst ab dem ersten Grundsteuer-Hauptveranlagungszeitpunkt auf den 1.1.2025 (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[5] und § 266 Abs. 1 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[6]) zugrunde gelegt.[7] Für die Bemessung der Grundsteuer bis zum Ablauf des Jahres 2024 bleibt mithin das bisherige, insb. im Ersten Abschnitt ("Einheitsbewertung") des Zweiten Teils des BewG in den Unterabschnitten A. bis C. sowie in den §§ 99, 122 und 125 bis 133 BewG a.F. statuierte Bewertungsrecht weiterhin maßgebend.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage ab 1.1.2022 (= erster Hauptfeststellungszeitpunkt nach neuem Recht; vgl. oben, Rz. 16) bis zum 1.1.2024 kann es deshalb zu einem Nebeneinander von Einheitswertfeststellungen (insb. von Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen) nach altem Recht und Grundsteuerwertfeststellungen auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts kommen.[9]

 

Rz. 18– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 2019, 1794 bis 1806.
[3] Vgl. Art. 18 Abs. 1 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1813).
[4] BGBl. I 2019, 1794 (1806).
[5] A...

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