Rz. 46

[Autor/Stand] Die in § 218 Sätze 2 und 3 BewG normierten Zuordnungsanweisungen bestimmen in ihrem systematischen Kontext mit § 218 Satz 1 BewG, dass die Betriebsgrundstücke weder für sich genommen noch als Bestandteile einer wirtschaftlichen (Organisations-)Einheit "Gewerbebetrieb" oder "Betriebsvermögen" eine eigenständige Vermögensart "Betriebsgrundstück" oder "Betriebsvermögen" bilden. Darauf abgestimmt sieht denn auch die insoweit abschließende Regelung in § 218 Satz 1 BewG in ausdrücklicher Abweichung von § 18 BewG (s. Rz. 23 f.) nur die beiden Vermögensarten "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" und "Grundvermögen" vor.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Je nachdem, ob ein Betriebsgrundstück bei isolierter Betrachtung, d.h. losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde, ist es im Rahmen des sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des § 218 BewG (s. Rz. 11 ff.) in Abweichung von § 18 BewG entweder der Vermögensart "Grundvermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG) oder derjenigen des "land- und forstwirtschaftlichen Vermögens" (§ 218 Satz 1 Nr. 1 BewG) zuzuordnen (vgl. § 218 Satz. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG und § 218 Satz 3 BewG i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

 

Rz. 48– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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