Rz. 50
[Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG statuieren über die Zuordnungsregeln hinaus auch – damit korrespondierende – Bewertungsanordnungen. Danach sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "wie" (besser: "als") "Grundvermögen" und Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG "wie" (besser: "als") land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. § 218 Sätze 2 und 3 BewG treffen insoweit Bewertungsanordnungen, die mit denen in § 99 Abs. 3 BewG deckungsgleich sind (s. Rz. 27).
Rz. 51
[Autor/Stand] Sinn und Zweck dieser sowohl § 218 Sätze 2 und 3 BewG als auch § 99 Abs. 3 zugrunde liegenden Bewertungsanordnungen bestehen in der gesetzgeberischen Intension, dass Betriebsgrundstücke nicht anderen Bewertungsmaßstäben unterliegen sollen als vergleichbare Grundstücke, die nicht zu einem Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb) gehören (vgl. insoweit auch die Erläuterungen zu § 99 BewG Rz. 26).
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