Rz. 5

Bis zum 31.12.1993 unterlagen die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführung ohne Einschränkung dem ermäßigten Steuersatz. Durch Gesetz v. 23.6.1993[1] war § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG dahin gehend geändert worden, dass die Steuerermäßigung mWv 1.1.1994[2] auf Filme beschränkt werden sollte, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 JÖSchG gekennzeichnet sind.[3]

Rz. 6 einstweilen frei

 

Rz. 7

Es stellte sich heraus, dass nach der Neuregelung durch das FKPG[4] auch bestimmte nicht jugendgefährdende Filme mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern gewesen wären. Deshalb wurde § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG durch Gesetz v. 9.8.1994[5] – wiederum mWv 1.1.1994[6] – so geändert, dass die Steuerermäßigung jugendgefährdender Filme wegfiel und sie für Filme erhalten blieb, die nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 JÖSchG mit der Angabe "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet sind oder die vor dem 1.1.1970 erstaufgeführt wurden, sodass die vorhergehende Änderung ohne praktische Bedeutung blieb. Damit sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Vorführung von Filmen immer dann steuerermäßigt, wenn die Filme diese Kennzeichnung tragen, d. h. auch dann, wenn sie für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind.[7]

 

Rz. 8

Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit[8] war mWv 1.4.2003 durch das Jugendschutzgesetz[9] ersetzt worden. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG zitierte Kennzeichnungspflicht für Filme nach § 6 Abs. 3 JÖSchG ist seither in § 14 Abs. 2 JuSchG geregelt. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG erstreckt sich somit neben Filmen, die bereits nach § 6 Abs. 3 JÖSchG gekennzeichnet wurden, auch auf Filme, die ab 1.4.2003 nach § 14 Abs. 2 JuSchG gekennzeichnet wurden. Das Gesetzeszitat in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG war deshalb durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2003[10] rückwirkend zum 1.4.2003 entsprechend angepasst worden.

 

Rz. 9

Nach § 14 Abs. 1 und 2 JuSchG (Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen) gilt Folgendes:

Zitat

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

  1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
  2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
  3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
  4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
  5. "Keine Jugendfreigabe".
 

Rz. 9a

Nach dem durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020[11] mWv 1.7.2020[12] neu gefassten § 28 Abs. 2 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 UStG genannten Umsätze auf 5 % ermäßigt. Somit beträgt der ermäßigte Steuersatz auch für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ermäßigten Leistungen in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.1.2020 5 %. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der bis 30.6.2020 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Nach dem durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mWv 1.7.2020 neu gefassten § 28 Abs. 1 UStG ist § 12 Abs. 1 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage[13] beträgt. Damit gilt in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 für Leistungen, die von der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG nicht erfasst sind (wie z. B. die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gegen Entgelt (sog. Pay-TV))[14], der Regelsteuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2021 beträgt der Regelsteuersatz wieder (wie bis zum 30.6.2020) 19 %.

[1] Art. 27 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG, BGBl I 1993, 944, BStBl I 1993, 510.
[2] Art. 43 Abs. 5 FKPG.
[3] Das JÖSchG war mWv 1.4.2003 durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG, BGBl I 2002, 2730) ersetzt worden; die Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 3 JÖSchG ergibt sich seither aus § 14 Abs. 2 JuSchG, vgl. Rz. 9.
[4] Rz. 5.
[5] Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994, BGBl I 1994, 2058, BStBl I 1994, 655.
[6] Art. 4 Abs. 2 S. 2 StÄndG 2003.
[7] Kennzeichnung nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 JÖSchG.
[8] JÖSchG.
[9] JuSchG, BGBl I 2002, 2730.
[10] StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[11] BGBl I 2020, 1512.
[12] Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes.
[14] Vgl. Rz. 23.

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