1 Allgemeines

1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG sollen die in der Filmindustrie erbrachten Leistungen steuerbegünstigt werden, was neben kulturpolitischen Zielsetzungen seinen Hintergrund im Wettbewerb der Filmwirtschaft mit den Rundfunk- und Fernsehanstalten hat, deren im hoheitlichen Bereich bewirkte Umsätze nicht steuerbar sind.

 

Rz. 2

Begünstigt sind alle Zweige der Filmwirtschaft, die Produktion bzw. Überlassung des Rechts zur Auswertung, der Verleih, z. B. an Filmtheater, und die Vorführung der Filme selbst, z. B. durch die Filmtheater. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um sonstige Leistungen. Lieferungen innerhalb dieser Kette sind i. d. R. nur als – unselbstständige – Nebenleistungen begünstigt.

 

Rz. 3

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen begünstigt, wenn die Filme vor dem 1.1.1970 erstaufgeführt wurden. Sind die Filme nach dem 31.12.1969 erstaufgeführt worden, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit[1] oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gekennzeichnet sind. Begünstigt sind danach auch die mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Filme.

 

Rz. 4

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG regelt in erster Linie die Einräumung der nach dem Urheberrecht bestehenden Rechte an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung. In Anbetracht der abschließenden Regelungen im Urheberrechtsgesetz sind die Buchst. b und c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG insoweit in ihrem Regelungsbereich deckungsgleich. Deswegen bedurfte in zweiter Linie die am Ende der Leistungskette stehende öffentliche Filmvorführung besonderer Erwähnung im Gesetz, da der Vorgang der (öffentlichen) Wiedergabe des Films im Verhältnis zum Teilnehmer an diesem Vorgang urheberrechtlich irrelevant ist.[2]

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Bis zum 31.12.1993 unterlagen die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführung ohne Einschränkung dem ermäßigten Steuersatz. Durch Gesetz v. 23.6.1993[1] war § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG dahin gehend geändert worden, dass die Steuerermäßigung mWv 1.1.1994[2] auf Filme beschränkt werden sollte, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 JÖSchG gekennzeichnet sind.[3]

Rz. 6 einstweilen frei

 

Rz. 7

Es stellte sich heraus, dass nach der Neuregelung durch das FKPG[4] auch bestimmte nicht jugendgefährdende Filme mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern gewesen wären. Deshalb wurde § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG durch Gesetz v. 9.8.1994[5] – wiederum mWv 1.1.1994[6] – so geändert, dass die Steuerermäßigung jugendgefährdender Filme wegfiel und sie für Filme erhalten blieb, die nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 JÖSchG mit der Angabe "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet sind oder die vor dem 1.1.1970 erstaufgeführt wurden, sodass die vorhergehende Änderung ohne praktische Bedeutung blieb. Damit sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Vorführung von Filmen immer dann steuerermäßigt, wenn die Filme diese Kennzeichnung tragen, d. h. auch dann, wenn sie für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind.[7]

 

Rz. 8

Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit[8] war mWv 1.4.2003 durch das Jugendschutzgesetz[9] ersetzt worden. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG zitierte Kennzeichnungspflicht für Filme nach § 6 Abs. 3 JÖSchG ist seither in § 14 Abs. 2 JuSchG geregelt. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG erstreckt sich somit neben Filmen, die bereits nach § 6 Abs. 3 JÖSchG gekennzeichnet wurden, auch auf Filme, die ab 1.4.2003 nach § 14 Abs. 2 JuSchG gekennzeichnet wurden. Das Gesetzeszitat in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG war deshalb durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2003[10] rückwirkend zum 1.4.2003 entsprechend angepasst worden.

 

Rz. 9

Nach § 14 Abs. 1 und 2 JuSchG (Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen) gilt Folgendes:

Zitat

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

  1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
  2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
  3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
  4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
  5. "Keine Jugendfreigabe".
 

Rz. 9a

Nach dem durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020[11] mWv 1.7.2020[12] neu gefassten § 28 Abs. 2 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden...

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