Rz. 119

Die am Verfahren vor dem BFH beteiligten Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten (Rz. 13) vertreten lassen. Sie müssen sich allerdings nicht eines Bevollmächtigten bedienen, sondern können nach § 62 Abs. 4 S. 4 FGO eigene Amtsträger einsetzen (Rz. 13a, 121).

Dieses "Behördenprivileg" des § 62 Abs. 4 S. 4 FGO folgt aus dem Zweck der Vertretung (Rz. 5), da die Amtsträger i. d. R. die erforderliche Sachkunde besitzen. Im Übrigen werden hierdurch für alle Beteiligten Kosten vermieden.

 

Rz. 120

Diese Behördenvertreter müssen nur gem. § 62 Abs. 4 S. 4 FGO die Befähigung zum Richteramt i. S. v. § 5 Abs. 1 DRiG besitzen oder Diplomjuristen im höheren Dienst der Verwaltung sein[1]. Die rechtliche Stellung des Behördenvertreters ist unerheblich, sie können Beamte oder Angestellte sein.

 

Rz. 121

Die Amtsträger der juristischen Person oder der beteiligten Behörde sind keine Bevollmächtigten (Rz. 13a). Diese Personen müssen auch nicht der beteiligten Behörde angehören, sondern können Amtsträger einer anderen Behörde sein, die dann im Weg der Amtshilfe für die beteiligte Behörde tätig wird[2]. In diesem Fall haben sie dann eine der Rechtsstellung von Bevollmächtigten i. S. v. § 62 FGO ähnliche Stellung[3].

 

Rz. 122

Behördenvertreter müssen den an den BFH gerichteten Schriftsatz unterzeichnen[4]. Es genügt nicht, dass sie den bei der Behörde verbleibenden Entwurf abzeichnen und die Reinschrift von einem nicht zum Richteramt befähigten Bediensteten unterschrieben wird. Das gilt auch dann, wenn auf der Reinschrift vermerkt ist, dass der Entwurf von einem zum Richteramt befähigten Bediensteten abgezeichnet worden ist[5].

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