Rz. 17

Hat das FG die Revison nicht zugelassen, ist zunächst gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[1] Wird auf diese Beschwerde die Revision vom BFH zugelassen, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig – ohne Revisionseinlegung – unmittelbar in das Revisionsverfahren übergeleitet[2], wenn der BFH nicht ausnahmsweise bei Verfahrensmängeln die Sache zur Fortsetzung des Klageverfahrens an das FG zurückverweist.[3] Bei der Fortsetzung des Revisionsverfahrens nach § 116 Abs. 7 FGO braucht der Beschwerdeführer demnach nicht Revision einzulegen. Für ihn läuft deshalb auch keine Einlegungsfrist, sondern nur eine einmonatige Begründungsfrist[4], die verlängert werden kann. Lediglich für die anderen Beteiligten (Beschwerdegegner, Beigeladener) laufen die nicht verlängerbare Einlegungsfrist und die verlängerbare Begründungsfrist. Diese Fristen beginnen mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung des BFH.[5]

War der nach § 116 Abs. 7 S. 3 FGO vorgesehene rechtliche Hinweis in dem Beschluss des BFH zutreffend und vollständig, scheidet bei Versäumung der Revisionsfrist bzw. Revisionsbegründungsfrist entsprechend der strengen Auffassung des BFH zur Rechtsmittelbelehrung des FG regelmäßig die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[6] aus.[7] Fehlt der rechtliche Hinweis, gilt die Jahresfrist nach § 55 Abs. 2 FGO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge