Rz. 3

Hat das FG in seinem Urteil die Revision zugelassen, muss der Beteiligte, der sich gegen das FG-Urteil wenden will, ausdrücklich Revision einlegen.

Bei einer Zulassungsentscheidung im Gerichtsbescheid des FG steht wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zur Verfügung.[1] Auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung wird das FG-Verfahren so fortgesetzt, wie wenn ein Gerichtsbescheid nicht ergangen wäre. Gegen das darauf ergehende Urteil des FG kann, wenn vom FG zugelassen, die Revision eingelegt werden; andernfalls steht die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist insbesondere zweckmäßig, wenn im Gerichtsbescheid die Tatsachengrundlage unzutreffend dargestellt ist. Das kann sodann in dem fortgesetzten Verfahren richtiggestellt werden. Andernfalls wäre der BFH an in einem unmittelbar eingeleiteten Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren an den unzutreffend festgestellten Sachverhalt gebunden.[2]

Wird bei zugelassener Revision statt der Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ist diese, wenn eine Umdeutung oder Auslegung als Revision nicht möglich ist[3], als unzulässig zu verwerfen.

Hat der BFH die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, wird, falls der BFH nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 6 FGO die Sache an das FG zurückverweist, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren automatisch, d. h. ohne besonderen Antrag, in das Revisionsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt.[4] In diesem Fall ist – anders als früher nach einer Zulassungsentscheidung des BFH – eine zusätzliche Revisionseinlegung durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich.[5] Dies gilt jedoch nicht für andere Beteiligte als den Beschwerdeführer (Beschwerdegegner, Beigeladener). Sie müssen innerhalb der für sie durch die Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzten einmonatigen Revisionsfrist Revision einlegen, wenn sie sich ebenfalls gegen das FG-Urteil wehren wollen.[6]

Hat der Kläger trotz Zulassung der Revision durch den BFH und Fortsetzung des Verfahrens als Revisionsverfahren gleichwohl Revision eingelegt, handelt es sich um das nämliche Rechtsmittel, über das der BFH einheitlich zu entscheiden hat.[7] Wurde die Revision mit ihrer Zulassung nachträglich statthaft, ist es unschädlich, dass sie gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde.[8]

Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung nur dann wirksam, wenn sie eindeutig und ohne Bedingung erklärt worden ist. In dem bloßen Hinweis des Revisionsklägers, er stelle anheim, die Revision zurückzunehmen, falls der BFH einer bestimmten Auffassung folge, liegt daher keine Rücknahme.

Wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, ist, wenn an der Fortsetzung kein Interesse mehr besteht, die Revision zurückzunehmen. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine Revisionsbegründung eingereicht wird.[9]

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