Rz. 1

§ 338 AO regelt abschließend[1], welche Gebühren[2] im Vollstreckungsverfahren[3] erhoben werden. Dies sind die

Ergänzend bestimmen die §§ 339, 340, 341 AO den Gegenstand, die Entstehung und die Höhe der vorgenannten Gebühren. Weitere Gebühren können auch nicht in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelungen erhoben werden, so dass auch eine offenkundige Gesetzeslücke nicht zur Rechtsfortbildung berechtigt.[4] Maßnahmen außerhalb der Zwangsvollstreckung, wie bspw. Vorbereitungsmaßnahmen, ebenso wie Vollstreckungsanträge der Vollstreckungsstelle im Insolvenz-und Zwangsversteigerungsverfahren, sind daher nicht kostenpflichtig.[5] Die Gebühren gelten die durch die jeweiligen Amtshandlungen entstandenen allgemeinen Verwaltungskosten pauschal ab.[6]

 

Rz. 2

Neben der Erhebung von Gebühren kommt nur ein Ersatz der gesetzlich genannten Auslagen in Betracht.[7]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 338 AO Rz. 1; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 338 AO Rz. 3.
[2] S. hierzu § 337 AO Rz. 3.
[3] S. hierzu § 337 AO Rz. 4.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 338 AO Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 338 AO Rz.1.
[5] Vgl. § 337 AO, Rz. 2, 15; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 338 AO Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 338 AO Rz. 1.
[6] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 338 AO Rz. 1.
[7] Vgl. § 337 AO Rz. 3; § 344 AO Rz. 2; § 345 AO Rz. 1, 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 338 AO Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge