Rz. 1
§ 338 AO regelt abschließend[1], welche Gebühren[2] im Vollstreckungsverfahren[3] erhoben werden. Dies sind die
Ergänzend bestimmen die §§ 339, 340, 341 AO den Gegenstand, die Entstehung und die Höhe der vorgenannten Gebühren. Weitere Gebühren können auch nicht in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelungen erhoben werden, so dass auch eine offenkundige Gesetzeslücke nicht zur Rechtsfortbildung berechtigt.[4] Maßnahmen außerhalb der Zwangsvollstreckung, wie bspw. Vorbereitungsmaßnahmen, ebenso wie Vollstreckungsanträge der Vollstreckungsstelle im Insolvenz-und Zwangsversteigerungsverfahren, sind daher nicht kostenpflichtig.[5] Die Gebühren gelten die durch die jeweiligen Amtshandlungen entstandenen allgemeinen Verwaltungskosten pauschal ab.[6]
Rz. 2
Neben der Erhebung von Gebühren kommt nur ein Ersatz der gesetzlich genannten Auslagen in Betracht.[7]
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