Rz. 1

§ 345 AO stellt klar, dass Reisekosten des Vollziehungsbeamten in keinem Fall als Auslagen nach § 344 AO vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind. Diese sind bereits durch die Gebühren abgegolten. Die Vorschrift schränkt daher lediglich klarstellend aus Gründen der Gleichstellung aller Vollstreckungsschuldner – unabhängig von der Entfernung zwischen Vollstreckungsschuldner und dem Vollziehungsbeamten – die Generalklausel des § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO ein.[1]

Bei der Prüfung nach § 281 Abs. 3 AO, ob bei einer Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten zu erwarten ist, sind die Reisekosten nicht zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 2

Auch die dem Vollziehungsbeamten gezahlte Aufwandsentschädigung kann nicht als Auslage auf den Vollstreckungsschuldner abgewälzt werden. Daraus folgt, dass auch alle sonstigen Auslagen, die durch die Aufwandsentschädigung abgegolten ­werden, wie z. B. Kleiderkosten, Kraftfahrzeugkosten oder Reinigungskosten, nicht gesondert vom Vollstreckungsschuldner ersetzt verlangt werden können.[3]

[1] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 345 AO Rz. 1.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 345 AO Rz. 2.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 345 AO Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 345 AO Rz. 2.

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