Rz. 1
§ 345 AO stellt klar, dass Reisekosten des Vollziehungsbeamten in keinem Fall als Auslagen nach § 344 AO vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind. Diese sind bereits durch die Gebühren abgegolten. Die Vorschrift schränkt daher lediglich klarstellend aus Gründen der Gleichstellung aller Vollstreckungsschuldner – unabhängig von der Entfernung zwischen Vollstreckungsschuldner und dem Vollziehungsbeamten – die Generalklausel des § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO ein.[1]
Bei der Prüfung nach § 281 Abs. 3 AO, ob bei einer Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten zu erwarten ist, sind die Reisekosten nicht zu berücksichtigen.[2]
Rz. 2
Auch die dem Vollziehungsbeamten gezahlte Aufwandsentschädigung kann nicht als Auslage auf den Vollstreckungsschuldner abgewälzt werden. Daraus folgt, dass auch alle sonstigen Auslagen, die durch die Aufwandsentschädigung abgegolten werden, wie z. B. Kleiderkosten, Kraftfahrzeugkosten oder Reinigungskosten, nicht gesondert vom Vollstreckungsschuldner ersetzt verlangt werden können.[3]
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