1 Grundlage des Gebührenanspruchs

 

Rz. 1

Für die Vornahme einer sog. Verwertung hat die Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 249 AO als Kosten der Vollstreckung nach § 338 3. Var. AO eine Verwertungsgebühr in dem in § 341 AO geregelten Rahmen zu erheben. § 341 AO knüpft daher systematisch als konkretisierende Norm an die jeweiligen Rechtsgrundlagen in den §§ 337, 338 AO an und definiert den Gegenstand, die Entstehung und die Höhe der Gebühr.

2 Gegenstand der Verwertungsgebühr

 

Rz. 2

Gegenstand der Verwertungsgebühr ist die Verwertung des jeweiligen Pfandgegenstands oder Sicherungsguts, soweit diese dem Vollziehungsbeamten (Außendienst) oder einem anderen Beauftragten (bspw. Auktionator, Makler, Börsenmakler, Geldinstitut) obliegt[1]. In Betracht kommen damit nur die folgenden Verwertungshandlungen

  • Versteigerung gepfändeter Sachen,[2],
  • der freihändige Verkauf von Gold und Silbersachen[3] und von Wertpapieren zum Tageskurs,[4],
  • die besondere Verwertung gepfändeter Sachen,[5],
  • die andere Verwertung insbesondere von bedingten und betagten Forderungen, Vermögensrechten und Sicherheiten[6] durch den Vollziehungsbeamten.

Werden andere Beauftragte für die Verwertung eingesetzt (z. B. öffentlich bestellte Versteigerer), so können deren tatsächliche Kosten nicht als Auslagen[7] geltend gemacht werden, sondern diese werden durch die Verwertungsgebühr abgegolten.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6.
[7] s. § 344 AO.

3 Entstehung des Gebührenanspruchs

 

Rz. 3

Nach § 341 Abs. 2 AO entsteht die Gebühr – wie auch die Pfändungs- und Wegnahmegebühr –, sobald der Vollziehungsbeamte oder der andere Beauftragte Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen haben. Auch hier müssen die Maßnahmen nach Außen wirken.[1] Vorbereitungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Bekanntgabe des Versteigerungstermins, sind ausreichend[2]. Dagegen wirkt die Beauftragung eines anderen Beauftragten durch die Vollstreckungsbehörde nur dann nach Außen, wenn dieser wiederum selbst nach Außen hin tätig geworden ist.[3]

Wird die Verwertung von der Vollstreckungsstelle (Innendienst) der Vollstreckungsbehörde selbst durchgeführt, so entsteht keine Verwertungsgebühr.[4] Obgleich auch die Einziehung einer gepfändeten Forderung durch die Vollstreckungsbehörde eine Verwertungshandlung darstellt, löst die Einziehung neben der Pfändungsgebühr daher keine Verwertungsgebühr aus.[5] Die Verwertungsgebühr ist jedoch dann zu erheben, wenn die Verwertung nicht im Wege der Einziehung, sondern auf andere Weise, wie bespielsweise durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung, erfolgt.[6]

 

Rz. 4

Die Verwertungsgebühr entsteht grundsätzlich für jeden einzelnen Verwertungsauftrag. Lediglich eine Verwertungsgebühr wird ausgelöst, wenn entweder der Verwertungsauftrag mehrere Gegenstände umfasst oder die Erledigung mehrerer Verwertungsaufträge einer Vollstreckungsbehörde in einem Versteigerungstermin gegen denselben Vollstreckungsschuldner erfolgt.[7] Bleibt eine Verwertungsmaßnahme (vorläufig) erfolglos, so ist regelmäßig keine Erledigung des Verwertungsauftrages, sondern lediglich eine Unterbrechung anzunehmen, so dass eine erneute Verwertungsmaßnahme, bspw. der Ansatz eines neuen Versteigerungstermins, nicht erneut den Gebührentatbestand des § 341 AO erfüllt.[8] Ist die Verwertungsmaßnahme endgültig ohne Erfolg geblieben und somit Erledigung gegeben, ist die Gebühr dennoch (einmal) in voller Höhe entstanden.

[1] S. entsprechend § 339 AO Rz. 3.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 9; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 341 AO Rz. 2.
[3] vgl. Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 341 AO Rz. 3; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 341 Rz. 5; a.A. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 10.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 11.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 341 AO, Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 4; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 341 Rz. 2.
[6] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 4; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 341 Rz. 1.
[7] Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 341 Rz. 4; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 12; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6.
[8] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 13; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6; a. A. Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 341 AO Rz. 3.

4 Höhe der Gebühr

4.1 Gebührensatz

 

Rz. 5

Die Verwertungsgebühr beträgt unabhängig vom Verwertungserlös oder den tatsächlichen Verwertungskosten als Festgebühr EUR 52,00.

4.2 Gebührenermäßigung

 

Rz. 6

Wird die Verwertung durch den Vollstreckungsschuldner nach §§ 292, 296 Abs. 1 AO abgewendet, so ermäßigt sich die Gebühr auf EUR 26,00. Dies kann durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten, den Nachweis einer Zahlungsfrist oder dem Nachweis des Erlöschens der Schuld geschehen.[1].

Wendet der Vollstreckungsschuldner die Verwertung auf andere Weise, wie etwa dem Nachweis der Stundung oder Zahlung an die Finanzkasse, ab, ist analog § 339 Abs. 4 Satz 2 AO keine Gebühr zu erheb...

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