Rz. 3

Nach § 341 Abs. 2 AO entsteht die Gebühr – wie auch die Pfändungs- und Wegnahmegebühr –, sobald der Vollziehungsbeamte oder der andere Beauftragte Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen haben. Auch hier müssen die Maßnahmen nach Außen wirken.[1] Vorbereitungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Bekanntgabe des Versteigerungstermins, sind ausreichend[2]. Dagegen wirkt die Beauftragung eines anderen Beauftragten durch die Vollstreckungsbehörde nur dann nach Außen, wenn dieser wiederum selbst nach Außen hin tätig geworden ist.[3]

Wird die Verwertung von der Vollstreckungsstelle (Innendienst) der Vollstreckungsbehörde selbst durchgeführt, so entsteht keine Verwertungsgebühr.[4] Obgleich auch die Einziehung einer gepfändeten Forderung durch die Vollstreckungsbehörde eine Verwertungshandlung darstellt, löst die Einziehung neben der Pfändungsgebühr daher keine Verwertungsgebühr aus.[5] Die Verwertungsgebühr ist jedoch dann zu erheben, wenn die Verwertung nicht im Wege der Einziehung, sondern auf andere Weise, wie bespielsweise durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung, erfolgt.[6]

 

Rz. 4

Die Verwertungsgebühr entsteht grundsätzlich für jeden einzelnen Verwertungsauftrag. Lediglich eine Verwertungsgebühr wird ausgelöst, wenn entweder der Verwertungsauftrag mehrere Gegenstände umfasst oder die Erledigung mehrerer Verwertungsaufträge einer Vollstreckungsbehörde in einem Versteigerungstermin gegen denselben Vollstreckungsschuldner erfolgt.[7] Bleibt eine Verwertungsmaßnahme (vorläufig) erfolglos, so ist regelmäßig keine Erledigung des Verwertungsauftrages, sondern lediglich eine Unterbrechung anzunehmen, so dass eine erneute Verwertungsmaßnahme, bspw. der Ansatz eines neuen Versteigerungstermins, nicht erneut den Gebührentatbestand des § 341 AO erfüllt.[8] Ist die Verwertungsmaßnahme endgültig ohne Erfolg geblieben und somit Erledigung gegeben, ist die Gebühr dennoch (einmal) in voller Höhe entstanden.

[1] S. entsprechend § 339 AO Rz. 3.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 9; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 341 AO Rz. 2.
[3] vgl. Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 341 AO Rz. 3; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 341 Rz. 5; a.A. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 10.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 11.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 341 AO, Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 4; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 341 Rz. 2.
[6] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 4; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 341 Rz. 1.
[7] Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 341 Rz. 4; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 12; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6.
[8] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 341 AO Rz. 13; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 341 AO Rz. 6; a. A. Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 341 AO Rz. 3.

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