(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

 

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

 

(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro[1] [Vom 31.12.2014 bis 31.10.2021: 52 Euro].

 

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro[2] [Vom 31.12.2014 bis 11.10.2021: 26 Euro] zu erheben.

[1] Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021. Anzuwenden ab 01.11.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021. Anzuwenden ab 01.11.2021.

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