Rz. 1
Finanzbehörden können gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 AO Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, vollstrecken. Die Kosten dieser Vollstreckungsmaßnahmen werden in den §§ 337 ff. AO geregelt. Das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde[1] ist grundsätzlich kostenfrei[2]. Nur soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, darf die Behörde im gesetzlich vorgesehenen Umfang Kosten (s. Rz. 3), d. h. Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen[3].
Rz. 2
Die §§ 337–346 AO geben der Behörde die Rechtsgrundlage, für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen Kosten zu erheben (s. Rz. 3ff.), weil der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung veranlasst hat[4]. Die Vorschrift ist daher mit § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vergleichbar.[5] Die Aufzählung ist abschließend.[6] Alle sonstigen Maßnahmen der Behörde im Vollstreckungsverfahren (s. Rz. 4) sind gebührenfrei (s. Rz. 1). Keine Vollstreckungskosten sind insbesondere die Kosten des Steuergläubigers, die vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens entstanden sind.[7] § 337 Abs. 2 AO regelt insoweit klarstellend die Kostenfreiheit für das dem Vollstreckungsverfahren vorangehende Mahnverfahren.
Die Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen nach der Abgabenordnung, die durch die Zivilgerichte – wie beispielsweise die Anordnung der Ersatzzwangshaft – ausgübt werden, richten sich nicht nach den §§ 337 ff. AO, sondern nach den Vorschriften des GKG und der KostO.[8]
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