Rz. 1

Finanzbehörden können gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 AO Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, vollstrecken. Die Kosten dieser Vollstreckungsmaßnahmen werden in den §§ 337 ff. AO geregelt. Das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde[1] ist grundsätzlich kostenfrei[2]. Nur soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, darf die Behörde im gesetzlich vorgesehenen Umfang Kosten (s. Rz. 3), d. h. Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen[3].

 

Rz. 2

Die §§ 337–346 AO geben der Behörde die Rechtsgrundlage, für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen Kosten zu erheben (s. Rz. 3ff.), weil der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung veranlasst hat[4]. Die Vorschrift ist daher mit § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vergleichbar.[5] Die Aufzählung ist abschließend.[6] Alle sonstigen Maßnahmen der Behörde im Vollstreckungsverfahren (s. Rz. 4) sind gebührenfrei (s. Rz. 1). Keine Vollstreckungskosten sind insbesondere die Kosten des Steuergläubigers, die vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens entstanden sind.[7] § 337 Abs. 2 AO regelt insoweit klarstellend die Kostenfreiheit für das dem Vollstreckungsverfahren vorangehende Mahnverfahren.

Die Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen nach der Abgabenordnung, die durch die Zivilgerichte – wie beispielsweise die Anordnung der Ersatzzwangshaft – ausgübt werden, richten sich nicht nach den §§ 337 ff. AO, sondern nach den Vorschriften des GKG und der KostO.[8]

[1] s. Vor §§ 78–133 AO, Rz. 9.
[2] s. Vor §§ 78–133 AO Rz. 28.
[3] Vgl. Vor §§ 78–133 AO Rz. 25.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 337 AO Rz. 1.
[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 2.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 4; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 3.1.; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 337 AO Rz. 4.
[7] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 4.
[8] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 377 AO Rz. 3; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 4.

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