Rz. 3

Die Kosten der Vollstreckung sind nach der Legaldefinition des § 337 Abs. 1 AO:

Gebühren sind Entgelt für den Aufwand der Verwaltung, den das Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen erfordert, wie z.B. die Besoldung der Beamten oder die Kosten der Verwaltungseinrichtung.[1] Die Gebühr muss in einem angemessenem Verhältnis zu dem bei den Vollstreckungshandlungen zu erwartenden Aufwand stehen und sich zumindest – mangels gesetzlicher Normierung – am Kostendeckungsprinzip orientieren.[2]

Auslagen dagegen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.[3]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7..
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7; Romeis, SteuerStud 2008, 83; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 338 AO Rz. 3; BVerfG v. 11.10.1966, 2 BvR 179 476, 477/64, BVerfGE 20, 257; s.a. Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 338 AO.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 85.

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