Rz. 22

Die Klageerhebung hat gem. § 64 Abs. 1 S. 1 FGO grundsätzlich beim örtlich zuständigen FG zu erfolgen (§ 64 FGO Rz. 4). Zur Erleichterung der Klageerhebung werden in § 47 Abs. 2 und 3 FGO Sonderregelungen getroffen[1], die es ermöglichen, die Klage auch bei der Behörde anzubringen (Rz. 24). Diese gelten ausschließlich für die Wahrung der Klagefrist (Rz. 23), nicht aber für sonstige gesetzliche oder gerichtliche Fristen[2].

Für die rechtzeitige Anbringung der Klage bei der Finanzbehörde trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast[3].

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