Rz. 17

§ 15 Abs. 2 enthält eine Grundsteuervergünstigung (Ermäßigung der Steuermesszahl) für nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes geförderte Grundstücke.

Nach § 15 Abs. 2 GrStG wird die Steuermesszahl für Wohngrundstücke nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 GrStG nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 S. 2 GrStG entsprechend nur anteilig zu gewähren.

 

Rz. 18

Mit der Anknüpfung an die Förderzusage kann auch in einem steuerlichen dynamischen Massenverfahren eine zielgenaue und normenklare Verschonungsregelung (Ermäßigung der Steuermesszahl) gewährleistet werden (Rz. 15). Die Ermäßigung der Steuermesszahl wird nur gewährt, wenn bereits im außersteuerrechtlichen Bereich eine Konkretisierung der Wohnraumförderwürdigkeit erfolgt ist. Die Ermäßigung der Steuermesszahl setzt gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrStG das Vorliegen einer Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG voraus. Es ist weder eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der gewährten Förderung noch eine detaillierte Prüfung der Förderung einzelner Wohnungen vorgesehen.[2] Die erteilte Förderzusage (z. B. Förderbescheid, Fördervertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bewilligungsbescheid) stellt vielmehr einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO dar.[3]

Im Rahmen des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16.7.2021 wurde klargestellt, dass die Förderzusage gem. § 13 Abs. 3 S. 1 WoFG nicht nur durch schriftlichen Verwaltungsakt (Förderbescheid), sondern auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden kann (Rz. 7).

Mögliche Fördergegenstände und Fördermittel ergeben sich aus § 2 WoFG.

 

Rz. 19

Entsprechend der Klarstellung im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 (s. Rz. 7) wird die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrStG für jeden – einzelnen – Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums ermäßigt, zu dessen Beginn die sich aus der Förderzusage (Rz. 18) ergebenden Bindungen bestehen.[4] Zur Gewährung der Ermäßigung der Steuermesszahl für einzelne Erhebungszeiträume, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen im Laufe des Hauptveranlagungszeitraum eintreten oder wegfallen s. § 15 Abs. 6 GrStG (Rz. 36ff.).

Für die auf den neuen Grundsteuerwerten aufbauende Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 ist insoweit entscheidungserheblich, ob die Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG vorliegt und über den 1.1.2025 hinaus Wirkung entfaltet. Wenn bereits bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags feststeht, dass die Förderzusage aufgrund einer Befristung vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt ausläuft, so kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Auslaufen der Bindungsfrist vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2025[5]:

Die Wobau GmbH hat im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2014 eine Förderzusage für ein verbilligtes langfristiges Darlehen (Laufzeit 10 Jahre; Laufzeitende: 20. Oktober 2024; Bindungsfrist für verbilligte Wohnraumüberlassung endet am 1. Dezember 2024) bekommen.

Da die Bindungsfrist für die verbilligte Wohnraumüberlassung vor dem 1. Januar 2025 (Hauptveranlagungszeitpunkt) ausläuft, ist die Steuerermäßigung nach § 15 Abs. 2 GrStG bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2025 nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 20

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung (Ermäßigung der Steuermesszahl) nach § 15 Abs. 2 S. 1 GrStG nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 S. 2 GrStG entsprechend nur anteilig zu gewähren. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn nur ein Teil der Wohnungen innerhalb eines Gebäudes nach WoFG gefördert ist. Die Aufteilung wird bei Wohngrundstücken gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG regelmäßig im Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche (vergünstigte Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche) vorzunehmen sein. Für steuervergünstigte Stellplätze kann hierbei aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 15 m² je Stellplatz angenommen werden.[6]

Liegen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 GrStG als auch für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 5 GrStG (Baudenkmal) vor, können beide Vergünstigungen additiv gewährt werden. Die Steuermesszahl kann in diesen Fällen um maximal 35 % ermäßigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 und 5 GrStG[7]:

Das Grundstück erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG und ist zudem mit einem Baudenkmal i. S. d. Landesdenkmalschutzgesetzes bebaut. Die Steuermesszahl wird nach § 15 Abs. 2 GrStG um 25 %...

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