Rz. 5

Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] eingefügt.

Die Einführung trug dem Umstand Rechnung, dass Änderungen im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren zu beurteilen sein können. Vormals erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich über die Vorschriften der AO.

Mit Bezug auf die Vorschrift zur Änderung von Feststellungsbescheiden nach § 24a BewG[2] führte der Gesetzgeber aus, dass im Interesse des Grundstückseigentümers Bescheide über die Fortschreibung oder Nachfeststellung von Einheitswerten[3] des Grundbesitzes künftig auch schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden könnten. Wenn sich in einem solchen Fall in der Zeit zwischen der Erteilung des Bescheids und dem Feststellungszeitpunkt noch Änderungen ergeben, so sei der Bescheid entsprechend zu ändern oder u. U. aufzuheben. Eine solche Änderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheids führe automatisch auch zur Änderung des Steuermessbescheids und des Grundsteuerbescheids. Es gäbe jedoch auch Fragen, über die im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Einheitswertbescheid zu entscheiden ist (§ 17 GrStG Rz. 5). Für diese Fälle enthalte § 21 GrStG eine dem § 24 a BewG entsprechende Parallelvorschrift.[4]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[5] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[6], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[7] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] Inhaltsgleich zu § 225 BewG.
[3] Für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 werden anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte festgestellt.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 21 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 90.
[5] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[6] BGBl I 1973, 965.
[7] BGBl I 2021, 2931.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I 2008, 2794.

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