Rz. 5

Die Vorschrift hat im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] den Regelungsinhalt des § 14 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen.

In der Gesetzesbegründung[3] stellte der Gesetzgeber insbesondere die enge Verknüpfung der Veranlagung der Steuermessbeträge mit der Feststellung der Einheitswerte[4] dar. Die in § 17 GrStG enthaltene Neuveranlagung des Steuermessbetrags entspräche der Fortschreibung des Einheitswerts. Abweichend vom bisherigen Recht, das eine Änderung des Steuermessbetrags während des Hauptveranlagungszeitraums noch als eine "Fortschreibungsveranlagung" bezeichnet, würde nunmehr in Anpassung an das Vermögensteuergesetz jedoch von einer Neuveranlagung gesprochen. § 17 Abs. 1 GrStG enthalte den Grundsatz, dass bei einer Fortschreibung des Einheitswerts, gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt, automatisch auch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags durchgeführt wird.

Mit der Regelung in § 17 Abs. 2 GrStG wurde eine im vormaligen Recht bestehende Lücke für die Fälle geschlossen, in denen zwar der Einheitswert unverändert bleibt, der Steuermessbetrag aber deshalb neu festzusetzen ist, weil Änderungen eingetreten sind, die zu einer anderen Veranlagung der Steuermessbeträge führen (z. B. beim Eintritt oder beim Wegfall grundsteuerlicher Vergünstigungen, die den Einheitswertbescheid unberührt lassen). Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde § 17 Abs. 2 GrStG dahingehend klarer gefasst, dass die Finanzämter in den genannten Fällen von Amts wegen tätig werden. Damit sollte aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden, dass Änderungen der Umstände zugunsten des Steuerpflichtigen "tunlichst" von diesem vorgebracht werden sollten, weil der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden faktisch Grenzen gesetzt seien.[5] Darüber hinaus wurde analog zur fehlerbeseitigenden Fortschreibung bei der Einheitsbewertung auch die Möglichkeit für eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung des Steuermessbetrags eröffnet, wenn sich ein Fehler im Steuermessbetragsverfahren ergeben hat.

In § 17 Abs. 3 GrStG wurden die jeweiligen Neuveranlagungszeitpunkte, insbesondere in Korrespondenz zu den jeweiligen bewertungsrechtlichen Regelung zur Fortschreibung der Einheitswerte festgelegt. Der Neuveranlagungszeitpunkt wurde als Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab der geänderte Steuermessbetrag wirksam wird. Die Regelung in § 17 Abs. 4 GrStG, wonach bei einer Neuveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge Neuveranlagungszeitpunkt jeweils der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessebeträge ist, sollte der Verwaltungsvereinfachung dienen.[6]

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973, BGBl I 1973, 965, wurde § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976[7] zwecks Anpassung an die neue AO redaktionell geändert.[8]

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[9] wurden in § 17 Abs. 1 GrStG infolge der Ablösung der Einheitsbewertung durch die Grundsteuerbewertung zwei Verweise ins Bewertungsgesetz angepasst.[10] Hierbei wurde offensichtlich übersehen, dass in § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG noch auf den Einheitswert anstelle des Grundsteuerwertes Bezug genommen wurde. Der Begriff des Einheitswerts in § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wurde erst im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[11] durch den ab dem 1.1.2025 maßgeblichen neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt.[12]

§ 17 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019, einschließlich der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 17 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[13], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[14], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] S. Gesetzesbegründung, § 17 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 89.
[4] Für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 werden anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte festgestellt.
[5] Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 7/485 v. 25.4.1973, 8.
[6] S. Gesetzesbegründung, § 17 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 89.
[7] BGBl I 1976, 3341.
[8] Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 7/5458 v. 24.6.1976, 12.
[9] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[10] S. Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 124.
[11] BGBl I 2020, 3096.
[12] S. Gesetzesbegründung zu Art. 25 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG, BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 169.
[13] BGBl I 1973, 965.
[14] BGBl I 2008, 2794.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge