Rz. 25

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 3 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke des Weiteren Mietwohngrundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 4 BewG wird die Grundstücksart der Mietwohngrundstücke definiert.

Nach § 249 Abs. 4 BewG sind Mietwohngrundstücke Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser (Rz. 18ff. und 23) oder Wohnungseigentum (Rz. 27) sind.

In Abgrenzung zu den anderen Wohngrundstücken, die kein Wohnungseigentum sind (Ein- und Zweifamilienhäuser), setzt ein Mietwohngrundstück mehr als 2 Wohnungen i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG voraus (s. auch Rz. 18). Befinden sich mithin z. B. in einem Mehrfamilienhaus zumindest 3 Wohnungen i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG und im Übrigen nur Räumlichkeiten, die zu weniger als 20 % der – gesamten – Wohn- und Nutzfläche nicht zu Wohnzwecken dienen, liegt ein Mietwohngrundstück vor.

Allerdings kann ein Mietwohngrundstück auch dann vorliegen, wenn keine der im Gebäude befindlichen Wohnräume den Wohnungsbegriff i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG erfüllen (z. B. Wohnräume in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses).[1] § 249 Abs. 4 BewG setzt zwar voraus, dass das Grundstück zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dient, aber nicht, dass zwingend Wohnungen i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG vorhanden sein müssen.

I. d. R. enthalten Mehrfamilienhäuser als typische Mietwohngrundstücke mehr als 2 Wohnungen. Der Einordnung als Mietwohngrundstück steht eine Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken zu weniger als 20 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eigenart des Mietwohngrundstücks erhalten bleibt.[2]

 

Rz. 26

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge