Rn. 13

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f EStG bildet nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung; sondern diese findet sich in § 193 Abs 1, Abs 2 Nr 1 AO, FG Bbg vom 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077; Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 6 (April 2019); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (22. Aufl). § 42f Abs 1 EStG regelt jedoch die sachliche Zuständigkeit für Außenprüfungen, soweit diese die Einbehaltung, die Übernahme und die Abführung der LSt betreffen, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (April 2019). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei § 42f EStG um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu den §§ 193 AO (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 8, 9 (November 2022) bzw (nur) um eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit und in § 42f Abs 2 EStG über eine Ausweitung von Mitwirkungspflichten vom ArbN über § 200 Abs 1 S 3 AO hinaus, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (22. Aufl); FG BBg vom 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077).

Nach den allgemeinen Vorschriften der AO bestimmen sich der Adressat der Außenprüfung, die Prüfungsanordnung, soweit diese notwendig ist (vgl § 42g Abs 4 EStG), der Prüfungsablauf, die Schlussbesprechung und der Prüfungsbericht (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 8 (November 2022).

Der Adressat der LSt-Außenprüfung kann deren Anordnung anfechten. Zum Verfahren des ArbG wegen Anfechtung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung sind weder die ArbN noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen, BFH vom 31.08.2015, VI B 13/15, BFH/NV 2015, 1672. § 42g Abs 4 S 1 EStG enthält eine weitere Spezialvorschrift zur LSt-Außenprüfung. Danach kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden, wenn die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, s § 42g Rn 85ff (Pust); auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen (§ 42g Abs 4 S 2 EStG).

Abweichend von § 195 S 1 AO bestimmt § 42f Abs 1 EStG iVm §§ 16, 17 AO die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA, ausführlich dazu s Rn 27.

Auch im Rahmen einer LSt-Außenprüfung nach § 42f Abs 1 EStG ist eine Auftragsprüfung nach § 195 S 2 AO möglich, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 9 (November 2022), zu den Voraussetzungen vgl BFH vom 15.05.2013, IX R 27/12, BStBl II 2013, 570).

Die zuständigen Landesregierungen sind befugt, nach § 17 Abs 3 FVG durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung für die Bezirke mehrere FA auf ein FA zu übertragen. Auf dieser Grundlage sind Zentrale Außenprüfungsstellen LSt (ZALST) eingerichtet worden, vgl BFH vom 13.01.2011, VI R 61/09, BStBl II 2011, 479. Durch § 42f EStG wird lediglich § 195 S 1 AO ausgeschlossen, nicht aber § 195 S 2 AO und § 17 Abs 2 und 4 FVG.

Im Verhältnis zu § 42f EStG kommt der Regelung über die Ablaufhemmung in § 171 Abs 15 AO besondere Bedeutung zu; ausführlich dazu s Rn 62.

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