Schrifttum:

Mihatsch, Die LSt-Außenprüfung, DB 1985, 1099;

Buciek, Nichtige Prüfungsanordnung und Verwertungsverbot, DB 1987, 1274;

Gosch, LSt-Außenprüfung und Änderungssperre für LSt- und LSt-Nachforderungsbescheide, FR 1991, 130;

Thomas, Verfahrensfragen zu LSt-Haftungs- und Pauschalierungsbescheiden, DStR 1992, 837, 896;

Mösbauer, Zum Umfang der Mitwirkungspflichten des ArbG bei der LSt-Außenprüfung, DB 1998, 1303;

Streck, Steuerberatung in der LSt-Außenprüfung, in Hanau/Röller/Macher/Schlegel (Hrsg) Personalrecht im Wandel, FS Wolfdieter Küttner, 2006, 231;

Janitzky, Minijobs: Streitpunkte im Rahmen einer LSt-Außenprüfung, StBW 2010, 796;

Schmidt, Zeitgleiche Außenprüfung durch FA und Rentenversicherung, NWB 2012, 3692;

Foerster, LSt-Außenprüfung nach § 42f EStG – Grundlagen und aktuelle Prüfungsschwerpunkte, StuB 2014, 642;

Schmidt, Beeinflusst der Mindestlohn auch die LSt-Außenprüfung?, NWB 2015, 1944;

Stier, Die LSt-Außenprüfung, Richtig vorbereiten, sicher in der Durchführung, NWB Beilage 4/2018, 31;

Foerster, Betriebsprüfungen im Lohnbereich der GmbH, GmbHStpr 2019, 200, 326.

Verwaltungsanweisungen:

R 42f LStR 2023; H 42f LStH 2023.

OFD Frankfurt vom 06.06.2017, S 0351 A – 001 – St 21 (Sonderprüfungen, Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung).

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f Abs 1 EStG regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA für die LSt-Außenprüfung und bestimmt ergänzend zu § 193 Abs 2 Nr 1 AO und § 194 Abs 1 S 4 AO deren Gegenstand, nämlich die Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der LSt.

§ 42f Abs 2 EStG enthält Vorschriften über die Mitwirkungspflicht des ArbG unter Geltung des § 200 AO, des ArbN sowie solcher Personen, bei denen die ArbN-Eigenschaft streitig ist.

§ 42f Abs 3 S 1 Hs 1 EStG bestimmt eine von § 42f Abs 1 EStG abweichende Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA des Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG, in denen ein Dritter anstelle des ArbG dessen lohnsteuerliche Pflichten im eigenen Namen zu erfüllen hat, ausführlich dazu s Rn 55. Dies betrifft die Fälle, in denen tarifvertragliche Lohnansprüche gegen einen Dritten bestehen oder bestanden haben (§ 38 Abs 3a S 1 EStG), sowie die Fälle, in denen ein Dritter die ArbG-Pflichten übernommen hat (§ 38a Abs 3a S 2 EStG). Nach § 42f Abs 3 S 1 Hs 2 kann des Betriebsstätten-FA auch ein anderes FA mit der LSt-Außenprüfung beim Dritten beauftragen (§ 195 S 2 AO).

§ 42f Abs 3 S 2 EStG bestimmt, dass in den Fällen des § 42f Abs 3 S 1 EStG, in denen die LSt-Außenprüfung bei einem Dritten erfolgt, auch die LSt-Außenprüfung beim ArbG zulässig ist, dessen Mitwirkungspflichten bestehen bleiben.

§ 42f Abs 4 EStG regelt die zeitgleiche LSt-Außenprüfung und die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f EStG wurde durch das EStRG vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) neu in das EStG eingefügt. Dabei wurden die bis dahin in § 50 LStDV 1971 und in § 54 Abs 1 LStDV 1971 enthaltenen Bestimmungen ohne wesentliche Änderungen in § 42f Abs 1 und Abs 2 EStG überführt.

Das EGAO 1977 vom 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341) hat die in § 42f Abs 2 EStG enthaltenen Verweisungen auf Bestimmungen der RAO ohne inhaltliche Änderungen durch eine Verweisung auf § 200 AO ersetzt.

Das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) hat § 42f Abs 3 EStG angefügt. Die Regelung gilt ab dem VZ 2004.

Das StBürokrAbbG vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) hat mit Wirkung ab dem VZ 2010 (Art 17 S 5 StBürokrAbbG) § 42f Abs 4 EStG angefügt.

Das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) hat § 42f Abs 2 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2012 (Art 25 Abs 1 BeitrRLUmsG) an den Wegfall der LSt-Karte und die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale angepasst (§§ 39, 39e EStG).

C. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 3

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f EStG ergänzt die in §§ 193ff AO enthaltenen allgemeinen Regelungen über die Außenprüfung (BT-Drucks 7/1470, 307). Die LSt-Außenprüfung ist eine besondere Prüfung iSd §§ 193ff AO und eine abschließende Prüfung iSd § 164 Abs 2 S 3, Abs 3 S 3 AO, Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 3 (April 2019). Im Verhältnis zur allgemeinen Außenprüfung ist sie in der Verwaltungspraxis organisatorisch und in der Durchführung selbstständig, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 5 (November 2022). Sie dient dazu, festzustellen, ob der LSt-Einbehalt im Einzelfall ordnungsgemäß erfolgt oder übernommen und abgeführt ist und sichert dadurch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs (Fissenewert in H/HR, § 42f EStG Rz 3 (April 2019). IdR kann die Höhe der dem ArbN zufließenden Einnahmen, insbesondere bei Sachbezügen, und der daraus folgende LSt-Einbehalt nur durch eine Prüfung beim ArbG wirksam aufgeklärt werden, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 3 (April 2019).

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