Rn. 55

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f Abs 3 S 1 EStG bestimmt – abweichend von der in § 42f Abs 1 EStG enthaltenen Zuständigkeitsregelung – in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG das Betriebsstätten-FA des Dritten und nicht das des ArbG als das für die LSt-Außenprüfung zuständige FA. § 38 Abs 3a EStG regelt die Fälle, in denen ein Dritter anstelle des ArbG dessen Pflichten zu erfüllen hat. Die LSt-Außenprüfung beim Dritten iSd § 38 Abs 3a EStG betrifft ebenfalls die Einbehaltung, die Anmeldung sowie die Abführung der LSt vom Arbeitslohn des ArbN, vgl BMF vom 27.01.2004, BStBl I 2004, 173 Rz III.2. § 38 Abs 3a S 1 EStG betrifft die Fälle, in denen aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Lohnansprüche des ArbN unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bestehen und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, s § 38 Rn 111 (Mues).

§ 38 Abs 3a S 2 EStG betrifft die Fälle, in denen es das FA zugelassen hat, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des ArbG im eigenen Namen erfüllt, weil die in § 38a Abs 3a S 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dazu s § 38 Rn 112 (Mues).

Nach § 42f Abs 3 S 1 Hs 2 EStG bleibt § 195 S 2 AO unberührt, so dass das Betriebsstätten-FA des Dritten auch ein anderes FA, zB das des ArbG, mit der Prüfung beim Dritten iSd § 38 Abs 3a EStG beauftragen kann. Dies kann zB dann zweckmäßig sein, wenn der zu prüfende ArbG außerhalb des zuständigen Betriebsstätten-FA des Dritten ansässig ist, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 25 (November 2022).

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