Rn. 112

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 38 Abs 3a S 2 EStG kann das FA zulassen, dass ein inländischer Dritter die LSt-Pflichten des ArbG im eigenen Namen erfüllt. Der Dritte muss seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland haben, um sicherzustellen, dass dieser auch der lohnsteuerlichen Aufsicht unterliegt. Die Übernahme durch einen Dritten ist sowohl bei Geld- als auch Sachleistungen anwendbar (s Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 141 (Oktober 2021)).

Voraussetzung für die Übernahme ist, dass der Dritte

  • sich hierzu gegenüber dem ArbG verpflichtet hat,
  • den Lohn auszahlt oder er die ArbG-Pflichten nur für von ihm vermittelte ArbN übernimmt und
  • die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird (s § 38 Abs 3a S 3 EStG).

Zu praktischen Anwendungsfällen s BR-Drs 630/03, 50f.

Die Übertragung der ArbG-Pflichten auf den Dritten hängt von der Zustimmung des Betriebsstätten-FA des Dritten ab, welches die Zustimmung auf Antrag des Dritten im Einverständnis mit dem Betriebsstätten-FA des ArbG erteilt (s § 38 Abs 3a S 4 Hs 1 EStG). Die Verwaltung erteilt die Zustimmung nur, sofern der Dritte die Verpflichtung zum LSt-Abzug für den gesamten Arbeitslohn des ArbN übernimmt (s R 38.5 S 2 LStR 2023).

Bei der Zustimmung des FA handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, dh, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung. Die Zustimmung kann vom FA mit Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des LSt-Abzugs nach § 42f EStG erleichtern sollen (s § 38 Abs 3a S 4 Hs 2 EStG). ZB kann vorgesehen werden, dass der ArbG zur Vorlage von Sachkonten verpflichtet ist, sofern bei dem Dritten der LSt-Abzug überprüft wird (s Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 141 (Oktober 2021)).

§ 38 Abs 3a S 5 EStG sieht – als Ausnahme zu §§ 130, 131 AO – vor, dass die Zustimmung nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Der Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der FinVerw und kann grds jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe erfolgen. Allerdings ist ein Widerruf unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ermessensfehlerhaft, wenn dem ArbG bzw dem Dritten unmittelbar wieder ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zusteht. Der Widerruf erfolgt dagegen idR ermessensfehlerfrei, sofern der Dritte seinen lohnsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt oder er oder der ArbG gegen Auflagen der Zustimmung verstößt.

Um dem ArbG zu ermöglichen, sich auf die Übernahme der lohnsteuerlichen Pflichten einzustellen, ist im Fall des Widerrufs der Zustimmung eine angemessene Frist zu gewähren.

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