Rn. 3

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 42f EStG ergänzt die in §§ 193ff AO enthaltenen allgemeinen Regelungen über die Außenprüfung (BT-Drucks 7/1470, 307). Die LSt-Außenprüfung ist eine besondere Prüfung iSd §§ 193ff AO und eine abschließende Prüfung iSd § 164 Abs 2 S 3, Abs 3 S 3 AO, Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 3 (April 2019). Im Verhältnis zur allgemeinen Außenprüfung ist sie in der Verwaltungspraxis organisatorisch und in der Durchführung selbstständig, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 5 (November 2022). Sie dient dazu, festzustellen, ob der LSt-Einbehalt im Einzelfall ordnungsgemäß erfolgt oder übernommen und abgeführt ist und sichert dadurch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs (Fissenewert in H/HR, § 42f EStG Rz 3 (April 2019). IdR kann die Höhe der dem ArbN zufließenden Einnahmen, insbesondere bei Sachbezügen, und der daraus folgende LSt-Einbehalt nur durch eine Prüfung beim ArbG wirksam aufgeklärt werden, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 3 (April 2019).

Aus den LSt-Außenprüfungen ergeben sich regelmäßig hohe echte Mehrergebnisse. Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten FinBeh der Länder haben die LSt-Außenprüfungen im Kj 2021 zu einem Mehrergebnis von 729,3 Mio Euro geführt (Mitteilung des BMF vom 14.04.2022, BMF_Schreiben_Allgemeines/2022–04–14-lohnsteuer-aussenpruefung-und-nachschau-2021.html).

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