Die Bundesregierung hat statistische Daten über die Entwicklung des Steuervollzugs und zur Personallage veröffentlicht. Die Angaben wurden aus den jährlichen statistischen Meldungen der Länder entnommen und auf Bundesebene aggregiert.
Die Veröffentlichung des Daten ist Rahmen der Antwort auf eine eine Kleine Anfrage (20/7109) der Fraktion Die Linke erfolgt.
Personalstand der Finanzbehörden
Danach hat sich der Personalstand der Finanzbehörden in Deutschland in den Jahren 2021 und 2022 wie folgt entwickelt:
Behörde | Stand zum | Ist-Besetzung | Davon Betriebsprüfer |
Finanzämter | 31.12.2021 | 97.188,75 | 12.894,87 |
Finanzämter | 31.12.2022 | 97.603,24 | 12.897,10 |
BZSt | 31.12.2021 | 1906,1 | 416,3 |
BZSt | 31.12.2022 | 1957,4 | 404,7 |
Bis zum um 31.12.2021 waren bundesweit 2.478 Fahndungsprüfer und zum 31.12.2022 bundesweit 2.498 Fahndungsprüfer (VZÄ) vorhanden.
Bei den nicht besetzten Planstellen bei den Finanzbehörden in Deutschland sieht es wie folgt aus:
Behörde | Stand zum | Nicht besetzte |
Finanzämter | 31.12.2021 | 7.363,37 |
Finanzämter | 31.12.2022 | 6.956,11 |
BZSt | 31.12.2021 | 349,9 |
BZSt | 31.12.2022 | 302,6 |
Bis zum um 31.12.2021 waren bundesweit 2.478 Fahndungsprüfer und zum 31.12.2022 bundesweit 2.498 Fahndungsprüfer in VZÄ vorhanden.
Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen
In Ihrer Antwort geht die Bundesregierung auch auf die Frage ein, wie hoch die festgestellten Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen in den Jahren waren.
Die Bundesregierung weist hier darauf hin, dass festgestellte Mehrergebnisse einer Außenprüfung sich nicht zwangsläufig in dem Jahr als Steuereinnahme widerspiegeln, in dem die Außenprüfung abgeschlossen wurde. Dies kann unter anderem daran liegen, dass zu erwartende Nachzahlungen zum Teil bereits vor Abschluss der Prüfung entrichtet werden.
Bei den Zinsen nach § 233a AO in der Spalte "Steueraufkommen" sei zu beachten, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2012 Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen gewährt wird (vgl. BMF, Schreiben v. 27.11.2019, IV A 3 – S 0465/19/10004 :001) und somit das kassenmäßige Aufkommen nicht ins Verhältnis zu den festgesetzten Zinsen gesetzt werden könne.
Steuerart | 2021 | |
durch die Betriebsprüfung festgestellte Steuern | Steueraufkommen | |
Steueraufkommen | 1.619.465.465 | 187.631.072.636 |
Einkommensteuer | 2.168.623.531 | 72.342.197.202 |
Körperschaftsteuer | 2.741.416.441 | 42.123.946.024 |
Gewerbesteuer | 3.126.853.346 | 61.103.356.142 |
Zinsen nach § 233a AO | 1.668.836.258 | 87.462.120 |
Steuerart | 2022 | |
durch die Betriebsprüfung festgestellte Steuern | Steueraufkommen | |
Steueraufkommen | 1.304.279.399 | 198.200.650.794 |
Einkommensteuer | 2.076.849.208 | 77.411.016.830 |
Körperschaftsteuer | 2.601.286.003 | 46.333.812.785 |
Gewerbesteuer | 2.601.286.003 | 70.243.625.814 |
Zinsen nach § 233a AO | 977.343.652 | -253.506.185 |
Verfahren der Bußgeld- und Strafsachenstellen
Dargestellt wird außerdem wie viele Strafverfahren von den Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossen wurden:
2021 | 2022 | |
Von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter im Jahr 2021 abgeschlossene Strafverfahren | 49.765 | 45.544 |
Von den Staatsanwaltschaften und Gerichten im Jahr abgeschlossene Strafverfahren | 11.254 | 9.837 |
Gesamtzahl der im Jahr 2021 abgeschlossenen Bußgeldverfahren | 3.785 | 4.202 |
Die einzelnen Ergebnissen der Verfahren könne der Antwort der Bundesregierung entnommen werden.