Rn. 1343

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

In sachlicher Hinsicht wird die Übertragung von Rechten iSd § 20 Abs 1 Nr 5 EStG, somit

  • Hypotheken (dazu s Rn 545),
  • Grundschulden (dazu s Rn 551) und
  • Rentenschulden (dazu s Rn 557), erfasst.

Die Übertragung einer Hypothek erfolgt durch Abtretung der gesicherten Forderung. Dadurch geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über (§ 1153 BGB). Die Abtretung bedarf einer besonderen Form. Bei einer Buchhypothek ist die Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs 3 BGB) und bei einer Briefhypothek eine schriftliche Abtretung und eine Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1154 Abs 1 BGB) erforderlich.

Die Übertragung einer Buchgrundschuld folgt nach den allgemeinen Regeln des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung (§§ 1192 Abs 1, 1154 Abs 3 BGB). Bei der Briefgrundschuld ist die Eintragung ins Grundbuch kein notwendiger Bestandteil zu deren Übertragung. Dann müssen die Voraussetzungen nach §§ 1192 Abs 1, 1154 Abs 1 BGB (Einigung, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe bzw Surrogat) beachtet werden.

Die Rentenschuld ist eine Unterart der Grundschuld. Auch hier wird zwischen einer Buchrentenschuld oder Briefrentenschuld unterschieden. Bezüglich deren Übertragung wird auf die Ausführungen zur Grundschuld verwiesen.

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